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Entscheidungen zu "§ 12 Abs. 2 FSHG"

Übersicht

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 1 A 1016/02 vom 05.02.2003

Die Leitung einer Jugendfreizeit während der Sommerferien für die Jugendfeuerwehr der freiwilligen Feuerwehr einer Gemeinde stellt sich nicht als Teilnahme an einer "sonstigen Veranstaltung auf Anforderung der Gemeinde" i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 2 FSHG dar.

Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

  • § 12 Abs. 2 FSHG

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