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JuraForum.deUrteileVorschriftenFFreizügG/EU§ 7 Abs. 2 FreizügG/EU 

Entscheidungen zu "§ 7 Abs. 2 FreizügG/EU"

Übersicht




BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 10.07 vom 23.10.2007

Rechtsgebiete:AufenthG, AuslG 1990, EMRK, FreizügG/EU, GG, LVwVfG BaWü, VwVfG, VwGO, EG, RL 90/364/EWG
Schlagworte:Aufenthaltsverbot, Ausnahmefall, Ausweisung, Ausweisungsschutz, Ausweisungsermessen, Ausweisungswirkungen, Befristung, Einreiseverbot, Ermessen, Ermessensausfall, Freizügigkeit, abgeleitetes Freizügigkeitsrecht, Regelfall, Rücknahme, Rücknahmeanspruch, Rücknahmeermessen, Sperrwirkung, Übermaßverbot, Unionsbürger, Unionsbürgerschaft, Verhältnismäßigkeit, Verlustfeststellung
Leitsatz:Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - liegt bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten (Fortentwicklung der Rspr).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 10.07



BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 21.07 vom 04.09.2007

Rechtsgebiete:AufenthG, AuslG, FreizügG/EU, LVwVfG RhPf, VwVfG, VwGO, Richtlinie 2004/38/EG
Schlagworte:Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Ausweisungsverfügung, Ausweisungswirkungen, Befristung der Ausweisungswirkungen, Einreiseverbot, Freizügigkeit, Rücknahme, Sperrwirkung, Übermaßverbot, Verhältnismäßigkeit, Verlustfeststellung, Widerruf, Wiederaufgreifen des Verfahrens
Leitsatz:1. "Altausweisungen" von Unionsbürgern und die daran anknüpfenden gesetzlichen Sperrwirkungen bleiben auch nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU am 1. Januar 2005 wirksam.

2. Die Befristung der Sperrwirkungen von Ausweisungen bemisst sich für Unionsbürger nunmehr nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU in sinngemäßer Anwendung.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 21.07

OLG-HAMBURG – Beschluss, 1 Ws 212/05 vom 21.11.2005

Rechtsgebiete:AuslG, AufenthG, FreizügG/EU, PassG
Leitsatz:Ein Unionsbürger, der vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU bestandskräftig gemäß den §§ 45, 46 AuslG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden war, macht sich im Falle seiner erneuten Einreise in das Bundesgebiet weder nach § 95 Abs. 2 Nr. 1a, 1b AufenthG noch nach § 9 FreizügG/EU strafbar.

Die insoweit bestehende Strafbarkeitslücke kann durch eine analoge Anwendung einer der beiden Vorschriften nicht geschlossen werden.
Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 1 Ws 212/05


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