JuraForum.de > Urteile > Vorschriften > F > FreizügG/EU > § 7 Abs. 2 FreizügG/EU
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AuslG 1990, EMRK, FreizügG/EU, GG, LVwVfG BaWü, VwVfG, VwGO, EG, RL 90/364/EWG |
| Schlagworte: | Aufenthaltsverbot, Ausnahmefall, Ausweisung, Ausweisungsschutz, Ausweisungsermessen, Ausweisungswirkungen, Befristung, Einreiseverbot, Ermessen, Ermessensausfall, Freizügigkeit, abgeleitetes Freizügigkeitsrecht, Regelfall, Rücknahme, Rücknahmeanspruch, Rücknahmeermessen, Sperrwirkung, Übermaßverbot, Unionsbürger, Unionsbürgerschaft, Verhältnismäßigkeit, Verlustfeststellung |
| Leitsatz: | Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - liegt bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten (Fortentwicklung der Rspr). |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 10.07 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AuslG, FreizügG/EU, LVwVfG RhPf, VwVfG, VwGO, Richtlinie 2004/38/EG |
| Schlagworte: | Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Ausweisungsverfügung, Ausweisungswirkungen, Befristung der Ausweisungswirkungen, Einreiseverbot, Freizügigkeit, Rücknahme, Sperrwirkung, Übermaßverbot, Verhältnismäßigkeit, Verlustfeststellung, Widerruf, Wiederaufgreifen des Verfahrens |
| Leitsatz: | 1. "Altausweisungen" von Unionsbürgern und die daran anknüpfenden gesetzlichen Sperrwirkungen bleiben auch nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU am 1. Januar 2005 wirksam. 2. Die Befristung der Sperrwirkungen von Ausweisungen bemisst sich für Unionsbürger nunmehr nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU in sinngemäßer Anwendung. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 21.07 | |
| Rechtsgebiete: | AuslG, AufenthG, FreizügG/EU, PassG |
| Leitsatz: | Ein Unionsbürger, der vor Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU bestandskräftig gemäß den §§ 45, 46 AuslG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden war, macht sich im Falle seiner erneuten Einreise in das Bundesgebiet weder nach § 95 Abs. 2 Nr. 1a, 1b AufenthG noch nach § 9 FreizügG/EU strafbar. Die insoweit bestehende Strafbarkeitslücke kann durch eine analoge Anwendung einer der beiden Vorschriften nicht geschlossen werden. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 1 Ws 212/05 | |
"Entscheidungen zu § 7 Abs. 2 FreizügG/EU" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum