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JuraForum.deUrteileVorschriftenFFreihEntzG§ 5 Abs. 1 FreihEntzG 

Entscheidungen zu "§ 5 Abs. 1 FreihEntzG"

Übersicht

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 34 Wx 10/08 vom 02.10.2008

1. Die in Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 PAG enthaltenen Kriterien stellen der Polizei und den zuständigen Gerichten konkrete Anhaltspunkte für eine Prognoseentscheidung über das unmittelbare Bevorstehen von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zur Verfügung; es handelt sich dabei nicht um Regelbeispiele sondern um Prognosekriterien, bei deren Vorliegen nach der allgemeinen Lebenserfahrung von einem unmittelbaren Bevorstehen der Straftat ausgegangen werden kann.

2. Zu den sonstigen Gegenständen im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b PAG gehört alles, was die Tatbegehung fördert; das sind neben aktiven Aggressionsmitteln auch Gegenstände, die wie etwa Masken oder Kapuzen zur Vermummung dienen.

3. Ein Halstuch ist ersichtlich zur Begehung einer Straftat, nämlich der verbotenen Vermummung (§ 17 a Abs. 2 Nr. 1, § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG) bestimmt, wenn es vom Betroffenen als solches verwendet wird, indem dieser durch das Hochziehen des Halstuches bis knapp unter die Augen einen strafbewehrten Verstoß gegen das Versammlungsgesetz begeht.

4. § 5 Abs. 1 FreihEntzG verlangt zwingend eine mündliche Anhörung (nur) vor der Anordnung einer Freiheitsentziehung; bei nachträglichen Entscheidungen über eine bereits beendete Freiheitsentziehung kann sich der Richter einen Eindruck über die Verfassung und den Zustand des Betroffenen gerade zur Zeit der Polizeihaft im Allgemeinen nicht mehr verschaffen.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 34 Wx 74/06 vom 19.07.2006

1. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Anordnung von Sicherungshaft gegen einen Ausländer, dessen Luftabschiebung scheitert, weil er sich bei einem Zwischenstopp im Ausland weigerte, die Anschlussmaschine zu benutzen, bestimmt sich nach § 4 Abs. 1 FreihEntzG auch dann, wenn für den Vollzug der vorausgegangenen Abschiebungshaft ein anderes Amtsgericht zuständig war.

2. Zur "relevanten Zäsur" und zum Fortbestand einer Verfahrensvollmacht für das Abschiebungshaftverfahren bei Haftunterbrechungen.

3. Zur Pflicht des Tatrichters, in Abschiebungshaftsachen den Betroffenen in Anwesenheit seines Verfahrensbevollmächtigten anzuhören.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 34 Wx 181/05 vom 09.01.2006

Hat der Haftrichter die Haftdauer auf einen nach Wochen oder Monaten bestimmten Zeitraum beschränkt und die Vollstreckung im Anschluss an eine bestehende Untersuchungshaft angeordnet, kann er auf Antrag der Ausländerbehörde nicht ohne erneute mündliche Anhörung des Betroffenen und ohne erneute Prüfung der allgemeinen Haftvoraussetzungen den ursprünglichen Beschluss dahin abändern, dass Abschiebungshaft nunmehr im Anschluss an die Strafhaft angeordnet wird.

OLG-KOELN – Beschluss, 16 Wx 97/99 vom 28.07.1999


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