1. Eine Verlängerung von Sicherungshaft über die regelmäßige Höchstdauer von sechs Monaten hinaus ist auch dann, wenn der Ausländer seine Abschiebung verhindert, wegen des verfassungsrechtlichen Gebots der Verhältnismäßigkeit nur zulässig, wenn die Haft dadurch nicht länger andauert, als es zur Sicherung ihres Zwecks, die Abschiebung zu ermöglichen, erforderlich ist.
2. Das setzt voraus, dass die Ausländerbehörde die Abschiebung ernstlich betreibt und konkrete Maßnahmen zu ihrer Vorbereitung trifft; sind Passersatzpapiere zu beschaffen, muss die Ausländerbehörde mit der gebotenen Beschleunigung alle ihr nach dem Stand der Ermittlungen eröffneten Möglichkeiten nutzen, die wahre Identität des ausreisepflichtigen Ausländers zu ermitteln.
1. Der Anordnung von Sicherungshaft gemäß § 57 AuslG steht es nicht entgegen, dass sich der Betroffene zum Zeitpunkt der Haftanordnung in Untersuchungshaft befindet, wenn erkennbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er vor Ablauf von drei Monaten aus der Untersuchungshaft entlassen wird und die Abschiebung aus ihm zurechenbaren Gründen (hier: fehlende Passersatzdokumente) weder aus der Haft heraus noch im unmittelbaren Anschluss an die Entlassung durchgeführt werden kann.
2. Sicherungshaft gegen einen in Untersuchungshaft befindlichen Ausländer kann auch angeordnet werden, wenn die Staatsanwaltschaft noch keine (positive) Einvernehmenserklärung nach § 64 Abs. 3 AuslG abgegeben hat, weil das fehlende Einvernehmen im Falle späterer Abschiebung jederzeit nachgeholt werden kann.