1. Auch die Durchsetzung eines durch Gesetz bestimmten Nationalparks (hier: Nationalpark Unteres Odertal) ist ein Unternehmen, für das unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG eine Unternehmensflurbereinigung durchgeführt werden kann.
2. Die Zulässigkeit der Enteignung ländlicher Grundstücke in großem Umfang als Voraussetzung für die Einleitung einer Unternehmensflurbereinigung muss unabhängig davon gegeben sein, ob es in dem Verfahren der Flurbereinigung zu einem Landabzug kommen oder eine volle Landabfindung möglich sein wird. Erforderlich ist insoweit allerdings nicht eine grundstücksbezogene Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen, sondern eine Zulässigkeit der Enteignung dem Grunde nach.
3. Auch wenn es nicht zu einem Landabzug kommen wird, kann die Unternehmensflurbereinigung dazu dienen, den durch das Unternehmen eingetretenen Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen. Das Verfahren kann deshalb auch dann eingeleitet werden, wenn dem Unternehmensträger an anderer Stelle ausreichend Ersatzflächen zur Verfügung stehen.
4. Das Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung über das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 2 FlurbG braucht nicht schon bei Einleitung der Unternehmensflurbereinigung vorzuliegen.
1. Eine Antragsbefugnis für ein Bodenordnungsverfahren nach § 64 LwAnpG kann weder aus § 296 ZGB-DDR ("Baulichkeiteneigentum") noch aus einer entsprechenden Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG (Nebengebäude eines Eigenheims) hergeleitet werden.
2. In das Verfahrensgebiet für ein Bodenordnungsverfahren können auch solche Grundstücke einbezogen werden, die zwar für sich die Voraussetzungen des § 64 LwAnpG nicht erfüllen, ohne die aber eine sinnvolle Lösung des zugrunde liegenden sachenrechtlichen Konflikts nicht zu erreichen wäre. Hierzu zählen auch Grundstücke mit Eigenheim-Nebengebäuden, die mit Billigung staatlicher Stellen errichtet worden sind.