Wird nach Anordnung der vorzeitigen Ausführung des Flurbereinigungsplans ein Nießbrauch an einem Einlagegrundstück im Grundbuch eingetragen, für das kein Ersatzgrundstück ausgewiesen ist, hat das Grundbuchamt ein Löschungsverfahren einzuleiten.
1. Es ist nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde, das Eigentum an einer Giebelmauer zu ermitteln, wenn darüber zwischen den Nachbarn Streit besteht (wie Beschluß vom 4. Dezember 1970 - BVerwG 4 B 15.69 - RdL 1971, 112).
2. Die Entscheidung über die Abfindung darf sich an der Festsetzung des Grenzverlaufs nach § 13 Abs. 2 Satz 3 FlurbG orientieren, und zwar auch dann, wenn es darum geht, den Nachbarn ihren Altbesitz an Hausgrundstücken mit gemeinsamer Giebelmauer zuzuweisen (im Anschluß an Beschluß vom 28. Mai 1969 - BVerwG 4 B 46.69 - RdL 1969, 296).
Beschluß des 11. Senats vom 9. Juli 1999 - BVerwG 11 B 12.99 -
I. OVG Koblenz vom 23. März 1999 - Az.: OVG 9 C 12249/96 -