Der Erhebung von Vorschüssen auf Beiträge nach §§ 63Abs. 2 LwAnpG, 19 Abs. 1 FlurbG steht § 62 LwAnpG nicht im Wege, weil die nach dieser Regelung vom Staat aufzubringenden Kosten nicht die Ausführungskosten i.S.d. § 105 FlurbG erfasst.
§ 19 Abs. 1 FlurbG belässt der Teilnehmergemeinschaft kein Ermessen hinsichtlich der Erhebung von Beiträgen, sofern die Ausführungskosten nicht durch Zuschüsse Dritter abgedeckt sind, weil die Teilnehmergemeinschaft andere Finanzierungsmöglichkeiten als die der Beitragserhebung nicht hat.
Ein Beitragsbescheid kann nicht mit der Begründung angefochten werden, der Beschluss des Vorstandes über die Hebung von Beiträgen sei fehlerhaft, weil dieser infolge einer fehlerhaften Ladung zur Teilnehmerversammlung nicht ordnungsgemäß gewählt worden sei.
§ 114 Abs. 1 FlurbG findet auf Einladungen zu Teilnehmerversammlungen keine Anwendung.
Ein Anspruch auf Befreiung von Vorschüssen auf Beiträge nach § 19 Abs. 3 FlurbG kommt nur in Betracht, wenn der Teilnehmer offensichtlich überhaupt keine Vorteile aus der Flurbereinigung ziehen kann.