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OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 9 A 1779/04 vom 01.06.2004

Rechtsgebiete:FIHG, FIGFIHKostG NRW, GebG NRW, BSE-VO
Leitsatz:1. BSE-Untersuchungen gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE (BSE-VO) dienen ihrer maßgeblichen Zweckrichtung nach vornehmlich dem Verbraucherschutz mit der Folge, dass die BSE-VO auf die einschlägigen Ermächtigungen im Fleischhygienegesetz und die jeweiligen satzungsrechtlichen Bestimmungen über das Bestehen einer Gebührenpflicht für derartige Untersuchungen auf § 24 Abs. 1 Satz 1 FlHG i.V.m. § 1 FlGFlHKostG NRW gestützt werden können.

2. An der Verhältnismäßigkeit von BSE-Untersuchungen und der Auferlegung insoweit anfallender Gebühren auf den Betreiber eines Schlachthofes bestehen - insbesondere was Untersuchungszeiträume bis zum Sommer 2001 anbelangt - keine Bedenken; ebenso wenig begründet diese Gebührenerhebung einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip oder gegen §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 9 A 1779/04




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