1. Der in § 7 Abs. 2 Satz 2 FHVOPol geregelte Ausschluss von Mutter-Kind-Kuren aus dem Leistungsumfang der freien Heilfürsorge der Polizei verstößt nicht gegen Art. 4 Abs. 1 erster Spiegelstrich der Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in der sozialen Sicherheit vom 19.12.1978. Die Regelung entfaltet keine mittelbar diskriminierende Wirkung.
2. Ein Anspruch auf zusätzliche, vom Gesetz- oder Verordnungsgeber nicht vorgesehene Leistungen zur Beseitigung oder Verringerung in der sozialen Wirklichkeit bestehender faktischer Ungleichheiten, die auf mangelnden Möglichkeiten der Kinderbetreuung beruhen, lässt sich aus der Richtlinie 79/7/EWG nicht herleiten.