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JuraForum.deUrteileVorschriftenFFGO§ 60 FGO 

Entscheidungen zu "§ 60 FGO"

Übersicht

BFH – Urteil, IV R 79/05 vom 05.06.2008

Bei Unsicherheit darüber, ob die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung erfüllt sind (hier: Fortbestand einer GbR), kann der BFH den Sachverhalt selbst aufklären, um die erforderliche Überzeugung zum Vorliegen der in § 48 FGO i.V.m. § 60 Abs. 3 FGO geregelten Tatbestände zu erlangen. Misslingt dies jedoch in dem Sinne, dass der BFH auch aufgrund der von den Beteiligten abgegebenen Erklärungen und der von ihnen vorgelegten Unterlagen das Erfordernis einer notwendigen Beiladung weder zu bejahen noch mit hinreichender Gewissheit auszuschließen vermag, so kann es im Interesse der Verfahrensbeschleunigung sowie zur Vermeidung von Verfahrenskosten geboten sein, dem FG die weitere Aufklärung des Sachverhalts zu übertragen, um die im Revisionsverfahren verbliebenen Zweifel insbesondere durch Anhörung der Beteiligten auszuräumen.

BFH – Urteil, IV R 70/04 vom 19.04.2007

Der erweiterte Verlustausgleich des Kommanditisten mindert sich in dem Umfang, in dem ein anderer an seinem Kommanditanteil atypisch still unterbeteiligt ist.

BFH – Urteil, VIII R 7/03 vom 04.10.2006

1. Zur Vollbeendigung einer KG bei Insolvenz von Gesellschaft und ihrer Gesellschafter (sog. Simultaninsolvenz).

2. Auch ein zu Unrecht zum Klageverfahren (hier: Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheids) Beigeladener kann durch das finanzgerichtliche Urteil beschwert und deshalb befugt sein, Revision einzulegen.

3. Gehört eine 100%-ige Beteiligung an einer GmbH zum Betriebsvermögen, kann ein Auflösungsgewinn nach dem Realisationsprinzip auch vor Ablauf der Sperrfrist nach § 73 GmbHG anzusetzen sein. Ob in der Verletzung der Sperrfrist ein Missbrauch i.S. von § 42 AO 1977 zu sehen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

BFH – Urteil, VII R 11/05 vom 07.03.2006

1. Ein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Haftungsschuldners unterbrochener Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides kann sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom FA aufgenommen werden.

2. Macht das FA den noch unerfüllten Haftungsanspruch als Insolvenzforderung geltend, handelt es sich um einen Passivprozess, dessen Aufnahme dem Schuldner verwehrt ist.

3. Wenn der nicht beteiligtenfähige Schuldner den durch die Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreit selbst aufnimmt, ist er aus dem Prozess zu weisen. Seine Prozesshandlungen sind unwirksam.

4. Der Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO 1977 kommt nicht mehr in Betracht, wenn das FA seine Forderung gegenüber dem Schuldner bereits mit einem Haftungsbescheid geltend gemacht hat.

5. Eine Beiladung des im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligten Insolvenzverwalters kommt im Revisionsverfahren nicht in Betracht.

BFH – Beschluss, V B 199/00 vom 01.02.2001

BUNDESFINANZHOF

Eine Entscheidung im Rechtsstreit des leistenden Unternehmers über die Steuerpflicht seiner Umsätze berührt die rechtlichen Interessen des den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfängers, der den Vorsteuerabzug aus diesen Leistungen begehrt. Der Leistungsempfänger kann deshalb zum Rechtsstreit des leistenden Unternehmens, in dem es um die Steuerbarkeit und Steuerpflicht dieser Leistungen geht, beigeladen werden (Änderung der Rechtsprechung).

FGO § 60
UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1

Beschluss vom 1. Februar 2001 - V B 199/00 -

Vorinstanz: FG Berlin

BFH – Beschluss, I R 32/08 vom 20.08.2008

BFH – Beschluss, V B 173/07 vom 18.06.2008

BFH – Beschluss, I B 28/07 vom 21.08.2007

BFH – Beschluss, V B 179/06 vom 13.06.2007

BFH – Beschluss, IV S 1/07 (PKH) vom 14.03.2007

BFH – Beschluss, X B 96/06 vom 06.02.2007

BFH – Beschluss, X B 97/06 vom 06.02.2007

BFH – Beschluss, IX B 239/06 vom 15.01.2007

BFH – Beschluss, VIII B 61/05 vom 23.12.2005

BFH – Beschluss, I B 137/04 vom 14.12.2004

BFH – Beschluss, VII B 90/04 vom 08.07.2004

BFH – Beschluss, III B 81/02 vom 17.09.2002

BFH – Beschluss, VI B 153/01 vom 25.09.2001

BFH – Beschluss, I B 64/00 vom 29.11.2000

BFH – Beschluss, II B 105/99 vom 22.11.2000

BFH – Beschluss, I B 55/00 vom 20.10.2000

BFH – Beschluss, I B 66/98 vom 22.09.1999

BFH – Beschluss, V B 4/99 vom 28.04.1999

BFH – Beschluss, VII B 280/98 vom 28.12.1998

BFH – Beschluss, III B 41/98 vom 27.08.1998

BFH – Urteil, VIII R 81/96 vom 13.05.1998


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