Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileVorschriftenFFGO§ 46 FGO 

Entscheidungen zu "§ 46 FGO"

Übersicht

BFH – Urteil, V R 48/04 vom 19.04.2007

1. Wird nach erfolglosem Untätigkeitseinspruch eine Untätigkeitsklage erhoben und ergeht daraufhin ein Steuerbescheid, der dem Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise nicht entspricht, kann die Untätigkeitsklage als Anfechtungsklage fortgeführt werden.

2. Ein Unternehmer, der alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug --sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug-- einbezogen sind, kann auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren.

3. Der Umstand, dass eine Lieferung an einen Steuerpflichtigen vorgenommen wird, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in einen vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen war, steht dem Vorsteuerabzug nicht entgegen.

4. Ob ein Steuerpflichtiger wissen konnte oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, ist im Wesentlichen tatsächliche Würdigung, die dem FG obliegt. Nach den maßgebenden Beweisregeln trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. Das gilt grundsätzlich auch für das Wissen oder Wissenkönnen vom Tatplan eines Vor- oder Nachlieferanten.

BFH – Urteil, I R 97/05 vom 28.06.2006

1. Wird im Falle einer sog. doppelten Untätigkeit im zeitlichen Zusammenhang mit einem Untätigkeitseinspruch beim FA eine Untätigkeitsklage bei Gericht erhoben und ergeht daraufhin zunächst ein Steuerbescheid und anschließend eine (abweisende) Einspruchsentscheidung, kann die Untätigkeitsklage als Anfechtungsklage fortgeführt werden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 3. August 2005 I R 74/02, BFH/NV 2006, 19).

2. Die "Mobilisierung" von Körperschaftsteuerguthaben im Wege eines sog. Rücklagenmanagements und dessen modellmäßige Verwirklichung in Teilschritten zunächst durch kreditfinanzierten Erwerb eines sog. Vorzugsgeschäftsanteils (von bis zu 0,29 v.H.) am Stammkapital einer Kapitalgesellschaft mit hohen Gewinnrücklagen zu einem über dem Nominalwert liegenden Kaufpreis und anschließender Beschlussfassung einer disquotalen, durch ein Mehrstimmrecht abgesicherten Vorabausschüttung ist nicht rechtsmissbräuchlich. Der Anteilserwerb ist auch nicht in ein Darlehensverhältnis umzudeuten.

BFH – Urteil, V R 57/02 vom 09.07.2003

1. Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist sachlich unbillig, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert. Das FA ist regelmäßig nicht verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Steuerpflichtigen mehr als die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge zu erlassen.

2. Die Frage, ob seit Eröffnung des Konkursverfahrens laufende Säumniszuschläge gemäß § 63 Nr. 1 KO im Konkursverfahren nicht geltend gemacht werden dürfen, kann in einem vom Konkursverwalter angestrengten Verfahren wegen Erlasses aus Billigkeitsgründen nicht entschieden werden. Hierüber ist gemäß § 251 Abs. 3 AO 1977 a.F. durch Feststellungsbescheid zu entscheiden.

3. Für den Erlass der Säumniszuschläge zur Lohnsteuer gelten keine Besonderheiten.

BFH – Urteil, IV R 29/00 vom 26.09.2001

1. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist grundsätzlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn das FA die Veranlagung erst ein halbes Jahr nach Abgabe der Steuererklärung vornimmt, der Steuerpflichtige zuvor aber eine großzügig gewährte Fristverlängerung um mehr als ein halbes Jahr überzogen hatte (Anschluss an BFH-Urteil vom 19. Juni 2001 X R 83/98, BStBl II 2001, 618).

2. Formmängel i.S. von § 126 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AO 1977 können durch eine Einspruchsentscheidung auch dann noch geheilt werden, wenn der Einspruchsführer zuvor eine Untätigkeitsklage erhoben hat.

BFH – Beschluss, VII B 75/07 vom 26.09.2007

BFH – Urteil, I R 33/06 vom 24.04.2007

BFH – Beschluss, III B 178/05 vom 15.03.2007

BFH – Urteil, IV R 35/04 vom 18.01.2007

BFH – Beschluss, II B 141/05 vom 31.08.2006

BFH – Beschluss, XI B 149/05 vom 24.08.2006

BFH – Beschluss, VIII B 248/03 vom 28.07.2006

BFH – Beschluss, VIII B 249/03 vom 28.07.2006

BFH – Beschluss, IX B 31/06 vom 30.06.2006

BFH – Urteil, VII R 43/05 vom 27.06.2006

BFH – Urteil, IV R 18/04 vom 27.04.2006

BFH – Beschluss, VIII B 3/96 vom 08.11.2005

BFH – Beschluss, VIII R 2/96 vom 08.11.2005

BFH – Beschluss, V B 140/05 vom 06.10.2005

BFH – Urteil, IX R 35/04 vom 17.08.2005

BFH – Beschluss, II B 80/04 vom 04.08.2005

BFH – Urteil, I R 74/02 vom 03.08.2005

BFH – Beschluss, II B 140/03 vom 05.10.2004

BFH – Urteil, IV R 68/02 vom 26.08.2004

BFH – Urteil, III R 35/02 vom 19.05.2004

BFH – Urteil, III R 36/02 vom 19.05.2004

BFH – Beschluss, VI B 83/03 vom 30.10.2003

BFH – Beschluss, IV B 209/02 vom 07.05.2003

BFH – Beschluss, IV B 210/02 vom 07.05.2003

BFH – Beschluss, II B 1/03 vom 05.05.2003

BFH – Beschluss, IV B 144/01 vom 06.12.2002


Seite:   1  2 


Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "Entscheidungen zu § 46 FGO" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum