Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileVorschriftenFFGO§ 135 FGO 

Entscheidungen zu "§ 135 FGO"

Übersicht

BFH – Beschluss, VII B 147/04 vom 13.01.2005

1. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Entscheidung des FG willkürlich ist. Das ist der Fall, wenn diese unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint, weil bei der vom FG vorgenommenen Änderung des angefochtenen Abrechnungsbescheides die Steuerbescheide und die in ihnen ausgewiesenen anrechenbaren Steuern nicht vollständig und sachlogisch richtig berücksichtigt worden sind.

2. Nicht alles, was in dem Abrechnungsteil eines Einkommensteuerbescheides enthalten ist, stellt eine bestandskraftfähige Regelung dar. Dies gilt vielmehr nur für die im EStG vorgeschriebene Entscheidung über die Anrechnung bestimmter Steuerzahlungen auf die Einkommensteuer, nicht aber für sonstige Zahlungen oder Verbuchungen und einen angeblichen Erstattungsanspruch aufgrund solcher Buchungen.

3. Wird die Revision bei teilbarem Streitgegenstand nur teilweise zugelassen, hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nach dem Wert des erfolglosen Teilgegenstandes zu tragen; die außergerichtlichen Kosten für dieses Verfahren sind ihm in der Beschwerdeentscheidung in Höhe der nach dem Wert des gesamten Streitgegenstandes errechneten Quote aufzuerlegen (Anschluss an BGH-Beschluss vom 17. Dezember 2003 V ZR 343/02, NJW 2004, 1048).

BFH – Beschluss, III B 12/06 vom 30.05.2007

BFH – Beschluss, IX B 156/06 vom 14.11.2006

BFH – Beschluss, V B 84/02 vom 22.07.2005

BFH – Beschluss, V R 55/00 vom 09.07.2003

BFH – Beschluss, III K 1/98 vom 07.11.2000

BFH – Beschluss, XI S 8/99 vom 29.11.1999

BFH – Beschluss, XI S 11/99 vom 21.11.1999

BFH – Beschluss, XI S 2/99 vom 06.05.1999


Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "Entscheidungen zu § 135 FGO" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum