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JuraForum.deUrteileVorschriftenFFGO§ 118 FGO 

Entscheidungen zu "§ 118 FGO"

Übersicht

BFH – Urteil, VII R 27/07 vom 23.09.2008

1. Allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit den GmbH-Geschäftsführer nicht von der Haftung wegen Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer.

2. Sind im Zeitpunkt der Lohnsteuer-Fälligkeit noch liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden, besteht die Verpflichtung des Geschäftsführers zu deren Abführung so lange, bis ihm durch Bestellung eines (starken) Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis entzogen wird.

3. Die Haftung ist auch nicht ausgeschlossen, wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuern in die dreiwöchige Schonfrist fällt, die dem Geschäftsführer zur Massesicherung ab Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG eingeräumt ist (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 14. Mai 2007 II ZR 48/06, DStR 2007, 1174, HFR 2007, 1242).

BFH – Urteil, VII R 12/05 vom 07.03.2006

1. Wird der Fiskus gesetzlicher Erbe, so erledigt sich ein noch offener Einkommensteueranspruch --auch aus einer Zusammenveranlagung-- vollen Umfangs durch die Vereinigung von Forderung und Schuld (Konfusion). Es kommt nicht darauf an, ob die Erbschaft bei dem Bundesland des letzten Wohnsitzes oder beim Bund eingetreten ist (§ 1922 i.V.m. § 1936 BGB). Der Fiskalerbe muss sich hinsichtlich des gesamten aus der Einkommensteuerveranlagung herrührenden Anspruchs als Gläubiger behandeln lassen.

2. Die Konfusion steht der Inanspruchnahme des anderen zusammenveranlagten Ehegatten, der den Vollstreckungszugriff im Umfang des Wertes unentgeltlicher Zuwendungen des anderen Ehegatten nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 dulden muss, nicht entgegen. Soweit das Bestehen der Einkommensteuerschuld Voraussetzung für die Realisierung des gesetzlichen Zugriffsrechts nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 ist, geht die Regelung inzident von deren Fortbestehen aus.

BFH – Beschluss, V B 42/07 vom 26.06.2008

BFH – Urteil, IX R 22/03 vom 10.12.2003

BFH – Beschluss, X B 149/02 vom 01.10.2003

BFH – Beschluss, IX B 43/03 vom 10.09.2003

BFH – Beschluss, VI B 292/00 vom 26.05.2003

BFH – Urteil, VI R 86/01 vom 29.04.2003

BFH – Urteil, IX R 41/98 vom 17.07.2001

BFH – Beschluss, VIII B 51/98 vom 04.08.1999

BFH – Urteil, X R 90/95 vom 16.12.1998

BFH – Urteil, VIII R 4/97 vom 01.09.1998

BFH – Urteil, X R 163/94 vom 22.04.1998


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