Hat das Amtsgericht die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt, weil der Betroffene nach den amtswegigen Ermittlungen und insbesondere dem Inhalt eines eingeholten Sachverständigengutachtens seine Angelegenheiten selbst erledigen kann und deshalb eine Betreuung nicht erforderlich ist, so kommt eine Akteneinsicht gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen in der Regel auch für nach § 69 g Abs. 1 S. 1 FGG beschwerdeberechtigte Angehörige nicht in Betracht.