1. Die Anordnung einer vorläufigen Unterbringung kann nicht auf der Grundlage des ärztlichen Zeugnisses eines Orthopäden erfolgen, dessen Qualifikation auf psychiatrischem bzw. neurologischem Gebiet weder ersichtlich noch dargetan ist.
2. Wird bei der Anordnung einer vorläufigen Unterbringung wegen Gefahr im Verzug von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen, so ist die Entscheidung hierüber unverzüglich nachzuholen.
3. Auch eine vorläufige Unterbringung erfordert hinreichend konkrete Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 PsychKG.