Die Unanfechtbarkeit einer Untersuchungs- und Vorführungsanordnung gemäß § 68b Abs. 3 Satz 2 FGG umfaßt auch auf die damit verbundene Gestattung der Gewaltanwendung.
Die Unanfechtbarkeit einer Untersuchungs- und Vorführungsanordnung gemäß § 68b Abs. 3 Satz 2 FGG umfaßt auch auf die damit verbundene Gestattung der Gewaltanwendung.
Soll ein Betroffener zur Vorbereitung eines Gutachtens untergebracht werden, sind der Anordnung enge Grenzen gesetzt, wobei neben der persönlichen Anhörung des Betroffenen die vorherige Anhörung eines Sachverständigen zur Frage der Erforderlichkeit und Dauer der Unterbringung notwendig ist.