1. Die Errichtung einer Betreuung bedarf - abgesehen von den Ausnahmefällen des § 68 b Abs. 1 Satz 2 und 3 FGG - der vorherigen Einholung eines Sachverständigengutachtens. Handelt es sich bei dem Sachverständigen nicht um einen Facharzt auf dem entsprechenden Gebiet, so hat das Gericht den Umfang der Erfahrungen des Arztes auf diesem Gebiet zu klären und in der Entscheidung darzulegen.
2. Die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten müssen so gehalten sein, dass sie eine verantwortliche richterliche Prüfung auf ihre wissenschaftliche Fundierung, Logik und Schlüssigkeit zulassen.