Trifft ein örtlich unzuständiges Vormundschaftsgericht nicht lediglich Eilmaßnahmen, für die in seinem Bezirk ein Bedürfnis der Fürsorge hervorgetreten ist, sondern bestellt endgültig einen Betreuer, wird es hierdurch für weitere die Betreuung betreffende Verrichtungen zuständig. Unberührt bleibt die Möglichkeit einer Abgabe aus wichtigem Grund.
Hat das Eilgericht einen vorläufigen Betreuer bestellt, ist der Vorgang an das Amtsgericht zu übersenden, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Zur Frage der Zuständigkeit des Gerichts im Unterbringungsgehmigungsverfahren für die Entscheidung über eine nach einem Zuständigkeitswechsel gegen die einstweilige Anordnung eingelegte sofortige Beschwerde.