Die antragsgemäß ausgesprochene Annahme eines Volljährigen als Kind kann auch dann nicht nachträglich in eine Volljährigenadoption mit den starken Wirkungen der Minderjährigenannahme abgeändert werden, wenn die Antragsteller geltend machen, eine Adoption mit starken Wirkungen sei von Anfang an beabsichtigt gewesen und nur aus Unkenntnis über die unterschiedlichen Ausgestaltungen der Erwachsenenadoption nicht beantragt worden.
Wird bei Ausspruch der Adoption einem die Namensänderung des Angenommenen betreffenden Antrag nicht entsprochen, ist die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts insoweit mit der Beschwerde gemäß § 19 FGG anfechtbar.
Bei Adoption eines Volljährigen erhält der Angenommene als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Nach der gesetzlichen Regelung in § 1757 BGB ist die unveränderte Fortführung des bisherigen Familien- bzw. Ehenamens nicht möglich. Nach § 1757 Abs. 4 Nr. 2 BGB kann nur dem neuen Familiennamen der bisherige Familiennamen vorangestellt oder angefügt, also ein Doppelnamen geführt werden.