Die Auffassung, dass Gespräche mit den Eltern nicht zum Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers gehören oder allenfalls äußerst restriktiv zuzulassen seien (so: Kammergericht, FamRZ 2000, S. 1300; OLG Brandenburg, FamRZ 2001, S. 1541 f. und FamRZ 2002, S. 626), ist abzulehnen. Ebensowenig sind im Rahmen der Tätigkeit eines Verfahrenspflegers Gespräche mit dem Jugendamt, mit der das Kind betreuenden Kindergärtnerin oder der das Kind unterrichtenden Lehrerin grundsätzlich ausgeschlossen. Insoweit ist vielmehr im Einzelfall entscheidend, ob die Gespräche mit Jugendamt, Kindergarten und Schule zur Erklärung und Bewertung der Äußerungen und Willensbekundungen des Kindes erforderlich sind, um dessen Wünsche und Interessen gegenüber dem Gericht zutreffend darstellen zu können (ebenso: OLG Naumburg, FamRZ 2001, S. 170 f.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2001, S. 1166; OLG Stuttgart, FamRZ 2003, S. 322 f.).
Wie ein nach § 50 FGG bestellter Verfahrenspfleger zu vergüten ist, der auf Initiative des Gerichts teils außerhalb seines gesetzlichen Aufgabenkreises tätig wurde.
5. Fams, vom 13. September 2000, - 15 WF 140/99/ -,