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JuraForum.deUrteileVorschriftenFFGG§ 50 b Abs.2 Satz 1 und Satz 2 FGG 

Entscheidungen zu "§ 50 b Abs.2 Satz 1 und Satz 2 FGG"

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OLG-DRESDEN – Beschluss, 22 UF 0421/00 vom 24.01.2001

Leitsätze zur Entscheidung des OLG Dresden vom 24. Januar 2001 - 22 UF 0421/00 - (053 F 0048/00 AG Leipzig)

1.

Im Verfahren, welches auf die Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung gerichtet ist, bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Art und welchen Umfang die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen haben.

2.

Die Beschwerde des gesetzlichen Vertreters gegen die Versagung der familiengerichtlichen Genehmigung ist eine befristet Beschwerde i.S.d. § 621e Absatz 1 ZPO. Der Rechtspfleger ist gemäß §§ 621 e Absatz 3 Satz 2, 577 Absatz 3 ZPO zu einer Abänderung seiner Entscheidung nicht befugt.

3.

Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. vom 18.01.2000, FGPrax 2000, 103 = NJW 2000, 1709) ist grundsätzlich auch in dem Verfahren, welches auf die Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung gerichtet ist, der Erlass eines Vorbescheides erforderlich. Eine Anhörung gem. § 50 b Absatz 2 Satz 2 FGG macht diesen nur dann entbehrlich, wenn das Kind hiernach wirksam auf Rechtsmittel verzichtet.

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