Soll ein minderjähriges Kind als Zeuge gegen seine Mutter vernommen werden und hat das Kind (hier 13 Jahre) noch nicht die erforderliche Verstandesreife, um die Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts zu erkennen, muss der gesetzliche Vertreter zustimmen.
Ist die Mutter Inhaberin der elterlichen Sorge, muss ein Ergänzungspfleger bestimmt werden (so auch BGH NJW 1960, 1396).
In Sorgerechtsverfahren muss sich das Ergebnis der mündlichen Anhörung der Beteiligten für die Rechtsmittelinstanz nachvollziehbar aus der Akte (etwa: Besetzung Protokoll, Aktenvermerk ohne Gründe der Entscheidung) entnehmen lassen.
Im Verfahren über die Einbenennung nach § 1618 IV BGB sind grds. beide Elternteile und auch das Kind persönlich anzuhören.
2.)
Es stellt einen Verfahrensfehler dar, wenn der Antrag auf Einbenennung ohne persönliche Anhörung mit dem Hinweis zurückgewiesen wird, die Antragsteller hätten nicht dargetan, dass die Einbenennung iSd § 1618 BGB "erforderlich" sei.
Im Verfahren über die Einbenennung nach § 1618 IV BGB sind grds. beide Elternteile und auch das Kind persönlich anzuhören.
2.)
Es stellt einen Verfahrensfehler dar, wenn der Antrag auf Einbenennung ohne persönliche Anhörung mit dem Hinweis zurückgewiesen wird, die Antragsteller hätten nicht dargetan, dass die Einbenennung iSd § 1618 BGB "erforderlich" sei.