1. Erfolgt in einem Verfahren zur Einbenennung eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung durch das Amtsgericht, ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Beschwerdeschrift so rechtzeitig bei dem - unzuständigen - Erstgericht eingeht, dass bei ordnungsgemäßer Weiterleitung der Eingang beim Oberlandesgericht rechtzeitig gewesen wäre.
2. Von einer persönlichen Anhörung eines Beteiligten kann abgesehen werden, wenn dessen Aufenthalt unbekannt und nicht ermittelt werden kann. Hierzu sind jedoch Nachfragen außer der Anfrage bei der Meldebehörde auch solche bei Verwandten und den Sozialversicherungsbehörden erforderlich.
Auch wenn der Gesetzgeber mit dem Begriff der ,Erforderlichkeit" in § 1818 Satz 4 BGB zum Ausdruck gebracht hat, dass über die berechtigten Interessen des nicht sorgeberechtigten Elternteils nicht zu leicht hinweggegangen werden darf (OLG Bamberg in NJW-RR 99, 1451) und die Eingriffsschwelle damit hoch angesetzt ist (Wagenitz in FamRZ 98, 1545 f) führt dies nicht dazu, dass eine Ersetzung der Einwilligung nur in Betracht kommt, wenn ansonsten das Kindeswohl gefährdet wäre (so aber OLG Bamberg aaO). Eine derart restriktive Interpretation des Tatbestandsmerkmals ist weder dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen noch mit dem Gesetzeszweck in Einklang zu bringen.
Auch im FGG-Verfahren ist eine Entscheidung dem Prozessbevollmächtigten (analog § 176 ZPO) zuzustellen, damit die Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt wird.
Vor einer Einbennenung ist der Vater des Kindes persönlich anzuhören ( § 50a Abs. 2 FGG).