Soll ein minderjähriges Kind als Zeuge gegen seine Mutter vernommen werden und hat das Kind (hier 13 Jahre) noch nicht die erforderliche Verstandesreife, um die Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts zu erkennen, muss der gesetzliche Vertreter zustimmen.
Ist die Mutter Inhaberin der elterlichen Sorge, muss ein Ergänzungspfleger bestimmt werden (so auch BGH NJW 1960, 1396).
In Sorgerechtsverfahren muss sich das Ergebnis der mündlichen Anhörung der Beteiligten für die Rechtsmittelinstanz nachvollziehbar aus der Akte (etwa: Besetzung Protokoll, Aktenvermerk ohne Gründe der Entscheidung) entnehmen lassen.
1. Erfolgt in einem Verfahren zur Einbenennung eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung durch das Amtsgericht, ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Beschwerdeschrift so rechtzeitig bei dem - unzuständigen - Erstgericht eingeht, dass bei ordnungsgemäßer Weiterleitung der Eingang beim Oberlandesgericht rechtzeitig gewesen wäre.
2. Von einer persönlichen Anhörung eines Beteiligten kann abgesehen werden, wenn dessen Aufenthalt unbekannt und nicht ermittelt werden kann. Hierzu sind jedoch Nachfragen außer der Anfrage bei der Meldebehörde auch solche bei Verwandten und den Sozialversicherungsbehörden erforderlich.