Nach dem reinen Wortlaut des § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO erhält der Anwalt die Beweisgebühr für "das Mitwirken bei Beweisaufnahmen, die von einem Gericht oder einer Behörde angeordnet worden sind". Die bereits gem. § 49a Abs. 1 Nr. 3, 8 - 12 FGG kraft Gesetzes vorgeschriebene Anhörung des Jugendamtes vor einer Sorgerechtsentscheidung stellt mithin keine gerichtlich angeordnete Beweisaufnahme dar ( ebenso OLG Naumburg in FamRZ 2002, 1207; a.A. OLG Brandenburg in FamRZ 2002, 477).