Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileVorschriftenFFGG§ 27 Abs. 1 FGG 

Entscheidungen zu "§ 27 Abs. 1 FGG"

Übersicht

OLG-STUTTGART – Beschluss, 8 W 245/07 vom 29.06.2007

1. Der Tod des Betreuten im Regreßverfahren gem. § 1836e BGB führt nicht zur förmlichen Unterbrechung, sondern zur Fortsetzung des Verfahrens gegen die Rechtsnachfolger von Amts wegen. Die unbekannten Erben werden dabei durch den Nachlasspfleger gesetzlich vertreten. Beim Eintritt des Todes des Betreuten im Rechtsbeschwerdeverfahren ist eine Titelumschreibung auf die Erben ohne Vorbehalt möglich. Zur Beschränkung ihrer Haftung müssen sie eine Vollstreckungsabwehrklage nach §§ 781, 785, 767 ZPO erheben.

2. Rückforderungsansprüche des Trägers der Sozialhilfe sind gegenüber dem Regreßanspruch gem. § 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vorrangig. Das haftende Aktivvermögen wird nicht bereits durch das Bestehen und die Titulierung eines Anspruchs geschmälert, sondern erst mit dessen Durchsetzung.

OLG-DRESDEN – Beschluss, 3 W 1432/06 vom 24.11.2006

Zur Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist bei missverständlichem nachlassgerichtlichem Vordruck.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 34 Wx 80/06 vom 19.09.2006

Die fehlende Zuständigkeit eines Amtsgerichts für die Entscheidung über die Fortdauer einer Freiheitsentziehung führt im Fortsetzungsfeststellungsverfahren nur dann zur Rechtswidrigkeit, wenn das Amtsgericht willkürlich seine Zuständigkeit bejaht hat (Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichung von OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.2.2006, 13 W 04/06 = InfAuslR 2006, 333/334).

OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 3 W 28/06 vom 03.04.2006

Zur Betreuerbestellung trotz erteilter Vollmacht, zum Umfang der Rechtskontrolle im dritten Rechtszug hinsichtlich der Betreuerauswahl und zur Zulässigkeit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts auch bei Geschäftsunfähigkeit des Betreuten.

OLG-CELLE – Beschluss, 22 W 50/05 vom 26.08.2005

Tritt während der Anhängigkeit der weiteren sofortigen Beschwerde durch Abschiebung des Betroffenen eine Erledigung der Hauptsache ein, so wird das Rechtsmittel unzulässig, wenn nicht der Betroffene ein Rechtsschutzziel der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme oder ein Kosteninteresse zum Ausdruck bringt.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 33 Wx 133/05 vom 08.08.2005

Eine sofortige weitere Beschwerde mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit der Genehmigung einer Unterbringung festzustellen, ist zulässig, auch wenn sich die Hauptsache noch vor Einlegung des Rechtsmittels erledigt hat (vgl. BayObLG Beschluss vom 18.3.2004 - 3Z BR 253/03).

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 34 Wx 17/05 vom 09.03.2005

Grundsätzlich hat derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Davon kann der Tatrichter absehen, wenn die Zurücknahme auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht und alsbald erfolgt. Dem kann aber entgegenstehen, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung von Anfang an, etwa bei fälligen Wohngeldschulden, aussichtslos oder mutwillig war.

OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 3 W 275/04 vom 12.01.2005

Zu den Voraussetzungen und zum Umfang der Prüfung eines Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit beendeter Freiheitsentziehung (hier: öffentlichrechtliche Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) im Rechtsmittelzug der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 3 W 250/04 vom 23.12.2004

1. Beschränkt der Betreute sein Rechtsmittel auf die Frage der Auswahl des Betreuers, hat das Rechtsmittelgericht die Voraussetzungen für die Betreuung als solche nicht mehr zu prüfen.

2. Zum Umfang der Nachprüfung des tatrichterlichen Auswahlermessens hinsichtlich der Person des Betreuers durch das Rechtsbeschwerdegericht.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 186/03 vom 02.12.2004

Bei grundsätzlicher Gestattung der Anbringung von Parabolantennen können die Wohnungseigentümer die Modalitäten (nur auf dem Dach der Liegenschaft und nach vorheriger Genehmigung durch den Verwalter) durch Mehrheitsbeschluss regeln. Darin liegt auch dann kein Eingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentums, wenn die Installationskosten für den Wohnungseigentümer ca. 2.600,00 ¤ betragen.

SAARLAENDISCHES-OLG – Beschluss, 5 W 56/03 vom 07.04.2004

Zu den Voraussetzungen einer zeitlichen Begrenzung des Aufwandes eines Betreuers.

OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 3 W 251/03 vom 02.02.2004

Die Feststellung, ob eine ohne Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer vorgenommene bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Anbringung einer Markise) den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage nachteilig verändert, obliegt grundsätzlich den Tatrichtern. Sie kann vom Rechtsbeschwerdegericht nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf überprüft werden, ob ihr Ergebnis auf einem Rechtsfehler beruht.

BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 260/03 vom 22.12.2003

Erledigt sich bei sofortiger weiterer Beschwerde die einstweilige Anordnung einer vorläufigen Unterbringung durch Zeitablauf, ohne dass der Betroffene zuvor auf Grund der Anordnung untergebracht gewesen wäre, so ist ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der getroffenen Anordnung (Fortsetzungsfeststellungsantrag) mangels eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs nicht zulässig.

OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 3 W 247/03 vom 09.12.2003

Erledigt sich nach der die Anordnung von Abschiebungshaft bestätigenden Beschwerdeentscheidung des Landgerichts die Hauptsache durch Abschiebung des Betroffenen, hat dieser, auch im Hinblick auf Art 5 Abs. 4 EMRK, weiterhin ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Klärung, ob die beendete Freiheitsentziehung rechtmäßig war. Legt der Betroffene gegen die Beschwerdeentscheidung sofortige weitere Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit ein, ist Gegenstand der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht jedoch allein die landgerichtliche Entscheidung.

OLG-NAUMBURG – Beschluss, 7 Wx 2/03 vom 01.08.2003

Auch bei einer formwechselnden Umwandlung bleiben die von einer Rangrücktrittserklärung betroffenen Verbindlichkeiten bei der Berechnung des Vermögens, das den Nennbetrag des Stammkapitales erreichen muss, außer Betracht.

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 14 Wx 56/03 vom 01.07.2003

1. Die Vorschriften der ZPO über die Richterablehnung finden in ihren spezifischen Teilen im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

2. Gegen eine die Ablehnung eines Amtsrichters im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffende ablehnende Beschwerdeentscheidung ist die sofortige weitere Beschwerde nur dann statthaft, wenn sie durch das Landgericht zugelassen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat.

3. Ist die sofortige weitere Beschwerde mangels Zulassung unstatthaft, kann eine Entscheidung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der greifbaren Gesetzwidrigkeit überprüft werden.

BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 79/03 vom 19.05.2003

Zur Frage, wann das Gericht der weiteren Beschwerde in einem Unterbringungsverfahren über einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung selbst in der Sache entscheiden kann.

BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 4/03 vom 28.02.2003

Bezeichnet das Landgericht in der Begründung seiner Entscheidung einen von ihm vernommenen Beteiligten als Zeugen, so bleibt dies ohne rechtliche Konsequenzen, wenn ausgeschlossen werden kann, daß die Aussage als Zeugenaussage gewertet wurde.

BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 118/02 vom 05.12.2002

Die inhaltliche Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs obliegt dem Tatrichter. Das Rechtsbeschwerdegericht ist auf eine Rechtsfehlerprüfung der Auslegung beschränkt.

BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 143/02 vom 24.07.2002

Wird die begehrte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung per Vorbescheid angekündigt und erteilt das Amtsgericht nach Bestätigung des Vorbescheides durch das Beschwerdegericht die Genehmigung, so kann keine weitere Beschwerde gegen den Vorbescheid eingelegt werden, wenn die erteilte Genehmigung einem Dritten gegenüber bereits wirksam geworden ist.

BAYOBLG – Beschluss, 4Z BR 50/02 vom 16.07.2002

Zur Frage der Unzulässigkeit einer Anfechtung der landgerichtlichen Entscheidung allein im Kostenpunkt ( im Anschluss an BGHZ 131, 185, 187).

BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 98/02 vom 10.07.2002

Ob auch für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels nicht mehr die außerordentliche weitere Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit, sondern nur noch die Selbstkorrektur durch das Beschwerdegericht analog § 321a ZPO statthaft ist, bleibt offen.

OLG-DRESDEN – Beschluss, 7 W 1944/01 vom 19.03.2002

1. Die Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormVG haben den Charakter einer Orientierungshilfe und einer Mindestvergütung auch für die Vergütung des Nachlasspflegers bei vermögendem Nachlass (Anschluss an BGH, Beschluss vom 31.08.2000, NJW 2000, 3709 = M 2001, 91).

2. Sie sind jedoch als Mindestvergütung nicht im Regelfall angemessen, sondern nur im Falle der einfachen Nachlassabwicklung (Abgrenzung zu BGH, a.a.O.).

3. Im Falle eines nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG qualifizierten Nachlasspflegers eines vermögenden Nachlasses sind im Beitrittsgebiet Stundensätze von 54 DM (ab 01.01.2002 27,9 Euro) für die einfache, von 67,5 DM (ab 01.01.2002 34,2 Euro) für die mittelschwere und von 81 DM (ab 01.01.2002 41,4 Euro) für die schwierige Nachlassabwicklung regelmäßig angemessen.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 179/01 vom 28.02.2002

Bei einem Notarkostenbeschwerdeverfahren nach § 156 KostO handelt es sich um ein so genanntes echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für das § 12 FGG anwendbar ist. Zu wessen Lasten es geht, wenn trotz Amtsermittlung sich entscheidungserhebliche Tatsachen nicht feststellen lassen (Feststellungslast), richtet sich nach materiellem Recht, geht also zu Lasten des Notars, der Entwurfsgebühren verlangt, wenn sich die Beauftragung von ausgehändigten Entwürfen nicht erweist. Verfahrensgegenstand der Notarkostenbeschwerde ist die konkrete Beanstandung des Kostenschuldners bzw. der vom Notar aus bestimmten Tatsachen dem konkreten gebührenpflichtigen "Geschäft" hergeleitete Zahlungsanspruch, der in einer Kostenberechnung (§ 154 KostO) seinen Niederschlag gefunden hat, soweit Einwendungen dagegen erhoben werden. Eine Veränderung des Verfahrensgegenstandes ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zulässig (§ 145 Abs. 3 KostO, §§ 12, 27 Abs. 1 FGG).

BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 21/02 vom 30.01.2002

Die außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit setzt einen tatsächlich bestehenden krassen Gesetzesverstoß voraus.

OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 14 Wx 114/01 vom 15.01.2002

1. Ein formwirksames Testament verlangt keine einheitliche Errichtungshandlung und kann auch aus nicht miteinander verbundenen Blättern bestehen, wenn deren Zusammengehörigkeit erkennbar ist.

2. Der Testierende kann früher von ihm Geschriebenes zu seinem nunmehr gewollten Testament vollenden, ohne daß es darauf ankommt, ob er die früheren Teile von vornherein in Testierabsicht oder zu einem anderen Zwecke niedergeschrieben hatte.

3. Ein formwirksames Testament kann auch dadurch hergestellt werden, daß der Testierende die Fotokopie eines von ihm eigenhändig geschriebenen unvollständigen Textes eigenhändig ergänzt.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 362/01 vom 05.10.2001

Gegen die Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 1906 Abs. 1 BGB steht der Betreuungsbehörde eine Beschwerdeberechtigung nicht zu.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 293/01 vom 01.10.2001

Die Einbenennung durch einen leiblichen Elternteil und einen Stiefelternteil ist im Wege der berichtigenden Auslegung des § 1618 BGB auch bei gemeinsamer Sorge der leiblichen Eltern möglich.

BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 202/01 vom 12.07.2001

Erledigt sich die Hauptsache, weil die von dem Vormundschaftsgericht genehmigte geschlossene Unterbringung vorzeitig beendet wird, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung, daß die Unterbringungsmaßnahme rechtswidrig gewesen sei.

OLG-NAUMBURG – Beschluss, 10 Wx 28/01 vom 04.07.2001

1. Mit dem Vortrag, dass die Anordnung der Abschiebungshaft die beabsichtigte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen vereitelt bzw. zumindest wesentlich erschwert, kann ein Ausländer grundsätzlich nicht gehört werden. Die etwaige Unzulässigkeit einer Abschiebung aus Gründen, die nach Bestandskraft der aufenthaltsbeendenden Maßnahme eintreten, ist im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen.

2. Das Gesetz sieht keine Ladungsfrist für die im Freiheitsentziehungsverfahren vorgeschriebene Anhörung vor. Artikel 104 Abs. 2 GG verlangt dem gegenüber eine unverzügliche erstinstanzliche Entscheidung bis spätestens zum Ende des Tages nach der Festnahme, mithin auch eine unverzügliche Anhörung ohne Rücksicht auf etwaige streng vorgegebene Ladungsfristen.

3. Maßgeblich ist, ob die dem Verfahrensbevollmächtigten nach Zustellung der Ladung verbleibende Zeit unter Berücksichtigung der besonderen Eilbedürftigkeit in Haftsachen ausreichend und angemessen ist, sich auf den Anhörungstermin einzurichten und vorzubereiten.

Seite:   1  2  3  4  5 


Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "Entscheidungen zu § 27 Abs. 1 FGG" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum