1. Im Abschiebungshaftverfahren wird die Entscheidung des Erstbeschwerdegerichts erst mit der Rechtskraft wirksam. Daher kann das Erstbeschwerdegericht nicht die sofortige Vollziehbarkeit seiner Entscheidung aussetzen, sondern nur die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung anordnen.
2. Bei Minderjährigen sind die Voraussetzungen für eine Haftanordnung nur gegeben, wenn mildere Mittel als Haft nicht in Frage kommen.