1. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann eine in der Beschwerdeinstanz unterbliebene Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten nur in entsprechender Anwendung von § 321 ZPO nachgeholt werden; denn die Bestimmung des § 18 FGG gestattet nur dem Gericht erster Instanz, nicht aber dem Beschwerdegericht die Abänderung seiner Entscheidung.
2. Wird die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten, die grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar ist, erst nach formeller Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung nachgeholt, ist entsprechend § 20 a Abs. 2 FGG die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100 EUR übersteigt.