Eine nach Durchführung einer hinduistischen Zeremonie durch ein Gericht auf Bali/Indonesien ausgesprochene Adoption, bei welcher der Auslandsbezug nicht berücksichtigt und das Kindeswohl keiner eigenen gerichtlichen Überprüfung unterzogen wurde, kann in Deutschland nicht anerkannt werden.
Hängt die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung vom Inhalt einer ausländischen Urkunde ab, kann das Gericht dem Antragsteller zur Beibringung dieser Urkunde eine Frist setzen. Der Grundsatz der Amtsermittlung gebietet es, eine zu kurz bemessene Frist auf Antrag angemessen - auch wiederholt - zu verlängern.
Zur Anerkennungsfähigkeit eines in Guatemala abgeschlossenen Adoptionsvertrags (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 W 369/05 - OLGReport 2006, 845 = JAmt 2006, 356 = FamRZ 2006, 1405 = FGPrax 2006, 255)
Ein nach mündlicher Verhandlung ergangener Beschluß des Notarsenats (hier im gerichtlichen Vorschaltverfahren gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO) ist "nicht mit Gründen versehen", wenn er nicht binnen fünf Monaten nach der Verhandlung vollständig schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschlußformel verkündet oder die Entscheidung insgesamt durch Zustellung bekannt gemacht worden ist (Anschluß an BGH, Beschluß vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00 - NJW-RR 2001, 1642).
1. Auslegung eines 26 Jahre nach Erbscheinserteilung eingelegten "Einspruchs, verbunden mit dem Antrag auf Einzug" als - zulässigen - Antrag auf Einziehung des Erbscheins.
2. In Nachlasssachen ist die ohne mündliche Verhandlung ergehende Entscheidung des Beschwerdegerichts erst dann erlassen, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die für die Verfahrensbeteiligten bestimmten Ausfertigungen an die Post hinausgegeben hat; vor diesem Zeitpunkt bei Gericht eingegangenes Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten ist grundsätzlich zu berücksichtigen.
Der Anerkennung der Entscheidung eines ukrainischen Gerichts über die Annahme eines minderjährigen Kindes steht nicht entgegen, dass in der Entscheidung zugleich eine Änderung des Geburtsdatums des Kindes um sechs Monate ausgesprochen wird. Eine solche Änderung des Geburtsdatums ist nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten, unvereinbar.
1. Im Fall der Bekanntmachung eines Beschlusses zu Protokoll muss aus dem Protokoll selbst eindeutig die Bekanntmachung der Entscheidung mit Gründen in Anwesenheit der Beteiligten ersichtlich sein.
2. Ein Nachteil kann auch in der optisch nachteiligen Veränderung des Gesamteindrucks eines Gebäudes liegen. Ob ein solcher vorliegt, obliegt der Beurteilung durch den Tatrichter, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann. Bei den Akten befindliche Lichtbilder können eine ausreichende Beurteilungsgrundlage sein, die einen Augenschein erübrigen.
3. Auch wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Wohnungseigentümer bei Zahlungsunfähigkeit des Miteigentümers, der eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums durch geführt hat, selbst mit Kosten belastet werden könnte, so ist nicht deswegen die Maßnahme von seiner Zustimmung abhängig.
Die Beschwerdeeinlegung in einem WEG-Verfahren kann per Telefax in der Form der Telekopie wirksam erfolgen. Eingangszeitpunkt ist dann der Zeitpunkt des Ausdrucks durch das Empfängergerät, unabhängig von den Dienststunden und einem aufgestempelten Entnahmezeitpunkt.
Das Beschwerderecht der Staatskasse gegen Vergütungsfestsetzungen in Betreuungssachen entfällt, wenn sie die rechtswidrige Zustellungspraxis eines Amtsgerichts über einen langen Zeitraum duldet und auch noch den Nichtlauf der Rechtsmittelfrist zu Lasten des Antragstellers ausnutzt.
Die Beschwerdeeinlegung in einem WEG-Verfahren kann per Telefax in der Form der Telekopie wirksam erfolgen. Eingangszeitpunkt ist dann der Zeitpunkt des Ausdrucks durch das Empfängergerät, unabhängig von den Dienststunden und einem aufgestempelten Entnahmezeitpunkt.
Die Staatskasse verwirkt in Betreuervergütungssachen ihr Beschwerderecht, wenn sie um die anzufechtenden Entscheidungen weiß oder treuwidrig die Zustellung dieser Entscheidungen verhindert.
Die Staatskasse verwirkt in Betreuervergütungssachen ihr Beschwerderecht, wenn sie um die anzufechtenden Entscheidungen weiß oder treuwidrig die Zustellung dieser Entscheidungen verhindert.
Die fehlerhafte Bezeichnung des Empfängers in der Zustellungsurkunde bei einer Ersatzzustellung (hier: in der Familie dienende Person statt Hauswirt), macht die Zustellung nicht unwirksam.
Ein nach mündlicher Verhandlung ergangener Beschluß ist "nicht mit Gründen versehen", wenn er nicht binnen fünf Monaten nach der Verhandlung vollständig schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschlußformel verkündet oder die Entscheidung insgesamt durch Zustellung bekannt gemacht worden ist (Fortführung von BGH, Beschluß vom 30. September 1997 - AnwZ(B) 11/97 - BRAK-Mitt. 1998, 93 und Aufgabe von BGH, Beschluß vom 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97 - BRAK-Mitt. 1998, 89).
BGH, Beschluß vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00 -
Anwaltsgerichtshof Berlin