1. Im Verfahren zur gerichtlichen Bestellung von Vorstandsmitgliedern sind die Mitglieder des Aufsichtsrates sowie etwaige andere Vorstandsmitglieder zu hören.
2. Die gerichtliche Bestellung von Vorstandsmitgliedern kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn die erforderliche Mindestzahl von Vorstandsmitgliedern zwar durch den Aufsichtsrat bestellt wurde, die Wirksamkeit dieser Bestellung aber rechtlich zweifelhaft ist, weil die Wahl einzelner mitwirkender Aufsichtsratsmitglieder mit der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage angegriffen wurde, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.
Sind die beiden einzigen gleichberechtigten Gesellschafter zu Liquidatoren bestellt, so liegt ein wichtiger Grund für ihre gerichtliche Abberufung vor, wenn sie heillos miteinander zerstritten sind und über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht in der Lage waren, eine Einigung über die Veräußerung oder Verwertung eines Grundstückes als einzigem verbliebenem Vermögensgegenstand der Gesellschaft herbeizuführen.