Eine 1977 in Italien erteilte Fahrerlaubnis (gleich welcher Klasse), die 1983 in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse 3 prüfungsfrei umgeschrieben wurde, kann nach Ablauf der in § 30 Abs. 2 FeV bestimmten Zwei-Jahres-Frist nicht mehr in eine Fahrerlaubnis der Klasse A (für Krafträder) umgeschrieben oder umgestellt werden.