Die Fahrerlaubnis der Klassen D, DE, D1 und D1E ist wegen mangelnder Eignung zu entziehen, wenn der Inhaber unzuverlässig im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV ist, weil er als Busfahrer unter Termindruck Verkehrsverstöße begangen hat, die bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ernsthaft befürchten lassen, dass er zukünftig die besonderen Sorgfaltpflichten bei der Fahrtgastbeförderung, die auch zum Schutz der Fahrgäste vor Unfällen bestehen, missachten wird.
Aus der uneingeschränkten Bezugnahme auf § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV in § 48 Abs. 10 Satz 1 FeV folgt, dass bereits die auf Tatsachen gestützte Prognose, der Erlaubnisinhaber werde seiner besonderen Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung auch künftig nicht gerecht werden, zur Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zwingt, ohne dass ein zweifelsfreier Nachweis der Unzuverlässigkeit erforderlich ist.