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JuraForum.deUrteileVorschriftenFFeV§ 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV 

Entscheidungen zu "§ 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV"

Übersicht

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 3 BS 411/07 vom 15.05.2008

Die Fahrerlaubnis der Klassen D, DE, D1 und D1E ist wegen mangelnder Eignung zu entziehen, wenn der Inhaber unzuverlässig im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV ist, weil er als Busfahrer unter Termindruck Verkehrsverstöße begangen hat, die bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ernsthaft befürchten lassen, dass er zukünftig die besonderen Sorgfaltpflichten bei der Fahrtgastbeförderung, die auch zum Schutz der Fahrgäste vor Unfällen bestehen, missachten wird.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 12 ME 121/06 vom 28.07.2006

Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

OVG-SAARLAND – Beschluss, 1 W 23/04 vom 22.06.2004

Aus der uneingeschränkten Bezugnahme auf § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV in § 48 Abs. 10 Satz 1 FeV folgt, dass bereits die auf Tatsachen gestützte Prognose, der Erlaubnisinhaber werde seiner besonderen Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung auch künftig nicht gerecht werden, zur Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zwingt, ohne dass ein zweifelsfreier Nachweis der Unzuverlässigkeit erforderlich ist.

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