Steht auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte, so kann eine ursprünglich erlassene Entziehungsverfügung in einen feststellenden Verwaltungsakt umgedeutet werden, dass diese Fahrerlaubnis den Inhaber nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt.
Auch in den Fällen, in denen eine im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt und demnach eine "Entziehung der Fahrerlaubnis" oder die "Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen" ausscheidet, kann die Fahrerlaubnisbehörde dem Betreffenden in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 und 2 FeV aufgeben, den ausländischen Führerschein abzugeben.
1. Aberkennt eine deutsche Behörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, die durch einen anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, das Recht, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so kann der Betroffene nicht verpflichtet werden, den ausländischen Führerschein ersatzlos abzuliefern.
2. Zu den in Betracht kommenden Möglichkeiten, um die Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland im Führerschein zu dokumentieren.