Sind die im Verkehrszentralregister eingetragenen Punkte gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 zu reduzieren, kann bei hinreichend begründeten Eignungszweifeln vom Fahrerlaubnisinhaber die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert werden. Will die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis ohne vorherige Gutachtenanforderung entziehen, fordert dies eine sorgfältige Würdigung der Umstände des Einzelfalls.