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JuraForum.deUrteileVorschriftenFFeV§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV 

Entscheidungen zu "§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV"

Übersicht

OVG-SAARLAND – Beschluss, 1 B 191/08 vom 14.05.2008

Bereits die einmalige Einnahme so genannter harter Drogen schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus.

In diesen Fällen ist die Fahrerlaubnis, soweit keine die Regelannahme entkräftigenden Umstände vorliegen, ohne weitere Begutachtung zu entziehen.

Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis für mehrere Klassen richtet sich der Streitwert grundsätzlich nach dem im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit empfohlenen Ansatz für die höchstbewertete Klasse. Im Falle der Entziehung einer Fahrerlaubnis "für alle Klassen bis C1E" ist der Auffangwert für die Klasse C1 um den halben Auffangwert für die nicht selbständig erteilte, mit der Klasse C1 verbundene Klasse E zu erhöhen.

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Bs 300/06 vom 24.01.2007

Schon die einmalige Einnahme von Cocain schließt gemäß der Bewertung in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung im Regelfall die Fahreignung aus.

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Bs 19/02 vom 24.04.2002

1. Die nachgewiesene gelegentliche Einnahme von Kokain schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass es auf den Nachweis eines Zusammenhangs zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ankommt.

2. Die Einnahme muss nicht bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens über die Entziehung der Fahrerlaubnis andauern. Wer Betäubungsmittel eingenommen hat, gewinnt die Eignung nicht schon mit dem ersten Abstandnehmen von weiterem Konsum zurück.

3. Ein Nachweis wiedererlangter Eignung setzt nicht nur eine positive Veränderung der körperlichen Befunde, sondern auch einen tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel voraus. Er kann nicht ohne Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erbracht werden.

OLG-ROSTOCK – Beschluss, 1 Ss 95/08 I 49/08 vom 26.06.2008

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 1 S 186.07 vom 15.02.2008

OVG-BERLIN – Beschluss, OVG 1 S 14.05 vom 09.06.2005

OVG-BRANDENBURG – Beschluss, 4 B 37/04 vom 22.07.2004


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