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JuraForum.deUrteileVorschriftenFFeV§ 46 FeV 

Entscheidungen zu "§ 46 FeV"

Übersicht

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 12 LC 277/07 vom 27.05.2009

Aberkennung des Rechts, von einer in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 16 A 3373/07 vom 08.05.2009

§ 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV in der bis zum 18.1.2009 geltenden Fassung ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nicht anwendbar. Die ausländische Fahrerlaubnis ist in Deutschland gültig, auch wenn der Inhaber zum Zeitpunkt ihrer Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatte oder wenn ihm hier zuvor eine Fahrerlaubnis von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist (wie OVG NRW, Beschluss vom 12.1.2009 - 16 B 1610/08 -, DAR 2009, 159 = Blutalkohol 46 [2009], 109).

Die inländische Fahrerlaubnisbehörde darf auf Fahreignungsmängel des Inhabers einer EU- oder EWR-ausländischen Fahrerlaubnis abstellen, wenn diese aus ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten hervorgehen, die nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis erstellt worden sind. Es muss sich aber - über die bloße Fortschreibung früherer Sachverhalte hinausgehend - um aktuelle Erkenntnisse handeln, die den Schluss auf eine mangelnde Fahreignung ermöglichen.

Außer in den Fällen eines schon aus dem EU- oder EWR-ausländischen Führerschein oder anderen Verlautbarungen des Ausstellerstaates hervorgehenden Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG sind die deutschen Behörden auch dann zur Aberkennung des Rechts auf Gebrauch dieser Fahrerlaubnis im Inland befugt, wenn der Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis aufgrund eines Eingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers oder aufgrund von ihm als eigene Verlautbarung zurechenbarer und trotz Kenntnis der Problemlage nicht substanziiert bestrittener Angaben offenkundig ist (wie OVG NRW, Beschluss vom 12.1.2009 - 16 B 1610/08 -, a. a. O.).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10851/08.OVG vom 31.10.2008

Nach der Rechtsprechung des EuGH begründet die Ausstellung eines EU-Führerscheins für den Ausstellerstaat die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner Entscheidung beginnend bei seiner Zuständigkeit bis hin zur materiellen Rechtmäßigkeit des Führerscheins in Bezug auf das Wohnsitzerfordernis sowie die Fahreignung. Die übrigen Mitgliedstaaten haben auf diese Rechtmäßigkeit zu vertrauen und keine Kompetenz, diese aufgrund eigener Erkenntnisse in Frage zu stellen.

Diese Grundsätze gelten gemäß der jüngsten Rechtsprechung des EuGH in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 - C-329/06 (Wiedemann u.a.) auch in Fällen eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs; insofern hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung zum "Führerscheintourismus" nicht mehr fest. Die Kompetenzzuweisung erlaubt nur dann eine Ausnahme, wenn der Ausstellerstaat selbst zu erkennen gibt, dass seine Zuständigkeit nicht begründet gewesen ist.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 B 10646/08.OVG vom 25.07.2008

Für den Schluss auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV genügt der Nachweis des einmaligen Konsums einer sog. harten Droge (hier: Amphetamin).
Die Vorbemerkung Nr. 2 der Anlage 4 FeV mit den dort vorgesehenen Begutachtungen kommt nicht zur Anwendung, wenn feststeht, dass eignungsausschließende sog. harte Drogen konsumiert worden sind; in diesen Fällen kann sich nur noch die Frage etwaiger Kompensationen nach der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 FeV stellen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 B 10356/08.OVG vom 03.06.2008

Zur Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, das dem Betroffenen erst knapp 3 Jahre, nachdem bei ihm bei einer Verkehrskontrolle der Mischkonsum von Amphetamin, Cannabis und Alkohol festgestellt worden war, aufgegeben wurde.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 1 S 145.07 vom 10.12.2007

Zur Aussagekraft gehäufter geringfügiger Verstöße gegen Verkehrsvorschriften für die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10062/07.OVG vom 05.06.2007

Allein die Tatsache, dass ein Fahrerlaubnisinhaber, der bisher noch nie als alkoholisierter Fahrzeugführer in Erscheinung getreten ist, stark an Alkohol gewöhnt ist, ohne jedoch alkoholabhängig zu sein, rechtfertigt es regelmäßig nicht, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage drohenden Alkoholmissbrauchs zu verlangen.

Etwas anderes kommt in Betracht, wenn über die bloße Tatsache der Alkoholgewöhnung hinaus es besondere verkehrsbezogene Umstände nahe legen, dass der Fahrerlaubnisinhaber in überschaubarer Zukunft nach dem Genuss von Alkohol auch ein Kraftfahrzeug führen wird.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 16 B 332/07 vom 06.03.2007

Ein einmaliger Konsum von Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) rechtfertigt im Regelfall die Entziehung der Fahrerlaubnis.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 2302/06 vom 21.02.2007

1. Nimmt ein Kraftfahrzeugführer unter der Einwirkung von Cannabis am Straßenverkehr teil, ist zur Verneinung seiner Fahreignung eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn er ausdrücklich behauptet und substantiiert darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder ein gelegentlicher noch ein regelmäßiger Konsument.

2. Erst wenn hierzu substantiierte Darlegungen erfolgen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen.

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Bs 257/06 vom 22.11.2006

1. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie stehen in der Auslegung, die diese Vorschriften durch den Europäischen Gerichtshof (Urt. v. 29.4.2004, Rechtssache C-476/01 - Kapper - , NJW 2004, 1725; Beschl. v. 6.4.2006, Rechtssache C- 227/05 - Halbritter -, NJW 2006, 2173) gefunden hat, der Anwendung von § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV entgegen, wenn der ausstellende Mitgliedstaat die EU-Fahrerlaubnis nach dem Ablauf der Sperrfrist für die Wiedererteilung einer entzogenen nationalen Fahrerlaubnis erteilt hat.

2. Die Auslegung des Gemeinschaftsrechts in Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs entfaltet für letztinstanzliche Gerichte im Sinne des Art. 234 Abs. 3 EG und damit auch für das Beschwerdegericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine faktische Präjudizwirkung.

3. Die Aberkennung des Rechts, von der nach dem Ablauf einer Sperrfrist für die Wiedererteilung erteilten EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, darf wegen des Anwendungsvorrangs der Vorschriften in Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie nicht gemäß § 46 Abs. 1 und 3 FeV auf Grund von Tatsachen erfolgen, die bereits vor der Erteilung der Fahrerlaubnis durch den anderen Mitgliedstaat vorlagen.

Das Gemeinschaftsrecht sperrt insoweit den Rückgriff auf die Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, wonach in Anwendung von § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis auch dann entzogen werden kann, wenn die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schon im Zeitpunkt der Erteilung gefehlt hat und die aus diesem Grunde rechtswidrige Erlaubnis ohne eine Änderung der Sach- und Rechtslage mit Wirkung für die Zukunft zum Erlöschen gebracht werden soll (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.1.2002, NJW 2002, 2123).

4. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kann nicht allein auf Zweifel an der Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses in Art. 7 Abs. 1 lit. b der Führerscheinrichtlinie oder die Erwägung gestützt werden, der Betroffene habe sich die unterschiedlichen Ausstellungsbedingungen für einen Führerschein in den Mitgliedstaaten zu Nutze gemacht.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 B 10477/06.OVG vom 14.06.2006

Das Urteil des EuGH vom 29. April 2004 (C-476/01, Kapper) steht der Entziehung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten EU-Fahrerlaubnis jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diese während der Geltung einer gegen den Fahrerlaubnisinhaber verhängten Sperrfrist erteilt wird oder wenn die Entziehung wegen eines nach deren Erteilung erfolgten Verkehrsverstoßes auszusprechen ist.

Ist wegen des Verkehrsverstoßes gegen den Inhaber der EU-Fahrerlaubnis ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist für die Frage der zeitlichen Abfolge gemäß § 3 Abs. 3 StVG nicht auf den Zeitpunkt des Verstoßes, sondern auf den des Abschlusses dieses Verfahrens abzustellen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 B 10371/06.OVG vom 10.05.2006

Entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde über die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines Sachverhalts, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist, in dem die Fahrerlaubnisentziehung in Betracht kommt, vor dem rechtskräftigen Abschluss dieses Strafverfahrens, verletzt ihre Entscheidung stets den Fahrerlaubnisinhaber in seinen Rechten. Daran ändert sich auch durch einen späteren rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens nichts.

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Bs 214/05 vom 15.12.2005

1. Es ist im Hinblick auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer rechtlich unbedenklich, dass die Behörde bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die sofortige Vollziehung nicht nur ausnahmsweise, sondern in der Masse der Fälle anordnet.

2. Enthält der Ausgangsbescheid, mit dem die Behörde die Fahrerlaubnis gemäß §§ 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. 11 Abs. 8 FeV entzieht, alle für die Anwendung des § 11 Abs. 8 FeV wesentlichen Informationen, darf der auf die fehlende Bekanntgabe der Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens über die Fahreignung gestützte Widerspruch ohne eine (erneute) Mitteilung nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV zurückgewiesen werden, wenn der Widersprechende erklärt, zur Beibringung des geforderten Gutachtens nicht bereit zu sein.

3. Die gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV liegt schon dann vor, wenn ein einmaliger Konsum dieser Droge festgestellt worden ist (Festhalten an der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, Beschluss vom 23. Juni 2005, zfs 2005 S. 626.

4. Das Beschwerdegericht legt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Beurteilung der Grenzwertkommission (Beschluss vom 20. November 2002 zu § 24 a StVG; vgl. BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], Beschl. v. 21.12.2004, NJW 2004 S. 349, 351) zugrunde, dass die Fahrtüchtigkeit bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blut eingeschränkt sein kann.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 12 ME 288/05 vom 11.10.2005

1. Für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geht der Senat davon aus, dass § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV und § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV - die letztgenannten Vorschriften, soweit sie eine EU-Fahrerlaubnis betreffen, die erteilt wurde, nachdem die Sperrfrist für die Neuerteilung einer entzogenen nationalen Fahrerlaubnis abgelaufen war - unvereinbar mit der gemeinschaftsrechtlichen Führerschein-Richtlinie sind.

2. Das Recht, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, kann auch unter Bezug auf solche Sachverhalte aberkannt werden, die zeitlich vor Erteilung der EU-Fahrerlaubnis eingetreten sind.

3. Bei durch einen fortwirkenden Mangel geprägten Sachverhalten ist für die Aberkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, der Zeitpunkt ihrer Erteilung nicht entscheidend.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ss 189/05 vom 14.07.2005

1. Bei einer Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a Abs. 2 StVG nach Cannabiskonsum gehört zu den notwendigen tatrichterlichen Feststellungen auch die Mitteilung der THC-Konzentration im Blut des Betroffenen.

2. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG vor, wenn ein Fehlverhalten im Straßenverkehr sowohl in einem Straf- oder Bußgeldverfahren geahndet wird als auch die in §§ 3 StVG, 46 FeV normierten verwaltungsrechtlichen Konsequenzen hat.

3. Ist dem Betroffenen wegen der Tat, die auch Gegenstand des Bußgeldverfahrens ist, die Fahrerlaubnis im Verwaltungswege entzogen wordn und wurde ihm nach MPU und Nachschulung die Fahrerlaubnis wiedererteilt, so ist dies ein Umstand, der - auch unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbots - bei der Rechtsfolgenbemessung Berücksichtigung finden muss und die Frage aufwirft, ob es des Fahrverbots als "eindringliches Erziehungsmittel" und "Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme" noch bedarf.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 25.04 vom 09.06.2005

Die Anordnung, zur Klärung der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV i.V.m. § 46 FeV wegen nachgewiesenen Drogenkonsums ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist nicht an die Einhaltung einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen Betäubungsmittelmissbrauch gebunden. Entscheidend ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen.

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 1 M 2/04 vom 19.03.2004

Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Einnahme von Betäubungsmitteln (Amphetamin).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10206/03.OVG vom 13.01.2004

Ein Fahrerlaubnisinhaber hat ein Fahrzeug unter verkehrsrechtlich relevantem Cannabiseinfluss geführt, wenn er zum einen objektiv unter Drogeneinfluss gestanden hat. Dies ist in Anknüpfung an den durch die Grenzwertkommission am 20. November 2002 festgesetzten Grenzwert der Fall, wenn der Fahrer 1,0 ng THC pro ml Blut bei der Fahrt aufgewiesen hat. Zum anderen ist zu verlangen, dass bei dem Fahrerlaubnisinhaber cannabisbedingte Beeinträchtigungen aufgetreten sind, die im Allgemeinen Auswirkungen auf die Sicherheit des Straßenverkehrs haben können.

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Bs 253/02 vom 03.12.2002

1. Dem Antragserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist trotz Fehlens eines ausdrücklichen Antrags auch dann genügt, wenn das Ziel der Beschwerde aus der Tatsache ihrer Einlegung allein oder in Verbindung mit der Beschwerdebegründung erkennbar ist.

2. Im Lichte der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung spricht viel dafür, dass der bloße Besitz einer geringen Menge von Cannabis nicht ausreicht, um von dem der Behörde in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV eingeräumten Ermessen im Sinne der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens Gebrauch zu machen oder Satz 1 Nr. 2 dahin auszulegen, dass bereits der bloße Besitz einer geringen Menge Cannabis die Annahme begründet, dass Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt.

3. Der Umstand allein, dass der Fahrerlaubnisinhaber bei einer Autofahrt 4 g Cannabis bei sich hatte, legt eine von ihm ausgehende Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht hinreichend nahe.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 10 S 1164/02 vom 09.07.2002

1. Bereits die einmalige Feststellung einer schweren Alkoholisierung eines Fahrerlaubnisinhabers (hier: um 2 Promille) gibt in der Regel Anlass zu der Annahme, dass bei ihm eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung gegeben ist. Dies gilt auch dann, wenn der festgestellte Alkoholkonsum an einem Rosenmontag erfolgt ist.

2. Diese Feststellung kann die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen und Anlass zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Fahreignung geben, wenn weitere tatsächliche Umstände vorliegen, die geeignet sind, den Verdacht zu erhärten, dass der Betroffene den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Beschl. v. 24.06.2002 - 10 S 985/02 -). Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn der Betroffene Berufskraftfahrer mit annähernd täglichem Einsatz im Straßenverkehr ist (hier: Taxifahrer).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 10 S 985/02 vom 24.06.2002

1. Zu den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an die Begründung einer Sofortvollzugsanordnung, die auf eine Fahrerlaubnisentziehung wegen unzureichender Fahreignung bezogenen ist.

2. Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei der Anordnung der Beibringung von Gutachten über die Fahreignung des Betroffenen (§§ 11 ff. FeV) in formeller Hinsicht bestimmte Mindestanforderungen zu beachten. Die Gutachtensanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss ihr zudem entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Die verdachtsbegründenden Tatsachen müssen so genau bezeichnet sein, dass der Betroffenen abschätzen kann, ob hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung seiner Fahreignung besteht.

3. Zu den formellen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Gutachtensanordnung zählt es hingegen nicht, dass sich die Fahrerlaubnisbehörde in der Begründung der Anordnung bereits abschließend zu der herangezogenen Ermächtigungsgrundlage für ihr Handeln äußert. Auch die Angabe einer tatsächlich nicht einschlägigen Ermächtigungsgrundlage zieht für sich allein in der Regel noch nicht die Rechtswidrigkeit der Anordnung nach sich; die Fahrerlaubnisbehörde ist auch in einem solchen Fall grundsätzlich nicht gehindert, von der Weigerung des Betroffenen, der Anordnung nachzukommen, auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen.

4. Bereits die einmalige Feststellung einer schweren Alkoholisierung eines Fahrerlaubnisinhabers (hier: deutlich über 2 Promille) gibt in der Regel Anlass zu der Annahme, dass bei ihm eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung gegeben ist. Diese Feststellung kann die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen und Anlass zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Fahreignung geben, wenn weitere tatsächliche Umstände vorliegen, die geeignet sind, den Verdacht zu erhärten, dass der Betroffene den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag (hier bejaht im Hinblick auf frühere Trunkenheitsfahrt, Tätigkeit als Berufskraftfahrer, Anwendung häuslicher Gewalt unter Alkoholeinfluss).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 10 S 2213/01 vom 28.05.2002

Zur Fahreignung eines Kraftfahrers, bei dem bislang einmal der Konsum von Kokain und Amfetaminen festgestellt worden ist (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Beschl. v. 24.05.2002 - 10 S 835/02 -).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 10 S 835/02 vom 24.05.2002

1. Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) konsumiert hat, ist im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn bei ihm bislang nur einmal der Konsum von Betäubungsmitteln festgestellt worden ist (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21. November 2000, DAR 2001, 183; a.A. HessVGH, Beschl. v. 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -).

2. Ausnahmen von dieser Regel sind grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren obliegt es grundsätzlich dem Fahrerlaubnisinhaber, das Bestehen solcher atypischen Umstände in seiner Person substantiiert darzulegen.

3. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung nach vorangegangenem Betäubungsmittelkonsum setzt eine nachhaltige Entgiftung und Entwöhnung des Konsumenten voraus. Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren wird hier regelmäßig der Nachweis mindestens einjähriger Betäubungsmittelabstinenz zu fordern sein.

4. Eine kürzere Dauer der Abstinenz ist für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung nur dann als ausreichend anzusehen, wenn besondere Umstände in der Person des Betroffenen gegeben sind, die es nahe legen, dass er bereits hinreichend entgiftet und entwöhnt ist. Auch hier ist es Sache des Fahrerlaubnisinhabers, die Atypik seines Falles substantiiert darzulegen. Die bloße Versicherung, künftig auf den Konsum von Betäubungsmitteln verzichten zu wollen, genügt insofern ebenso wenig wie die Vorlage ärztlicher Drogenscreenings mit negativem Befund.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 10 S 2699/01 vom 15.05.2002

1. Ein Kraftfahrer, der Kokain konsumiert hat, ist im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, solange er nicht den Nachweis seiner Entgiftung und Entwöhnung durch mindestens einjährige Drogenabstinenz erbracht hat.

2. Anlass, von dieser Grundregel eine Ausnahme zuzulassen, wird nur dann bestehen, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nahe liegt, dass bereits eine kürzere Dauer der Drogenabstinanz ausreichen wird, um den Betroffenen zu entgiften und zu entwöhnen (hier verneint).

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 19 B 405/02 vom 15.03.2002

1. Der Schluss auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers kann auch dann zulässig sein, wenn ein - negatives - fachärztliches Gutachten über eine Blut- und eine Urinuntersuchung nicht innerhalb der gesetzten Frist beigebracht wird.

2. Die Einhaltung der kurz bemessenen, überraschend bestimmten Frist für die Beibringung eines Gutachtens über eine Blut- und eine Urinuntersuchung hat für dessen Aussagekraft mit Blick auf den nur zeitlich begrenzt möglichen Nachweis von Drogenkonsum im Blut und im Urin entscheidende Bedeutung.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 2 TG 3008/01 vom 14.01.2002

Ein Kraftfahrer erweist sich nicht schon allein dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, dass er einmalig Kokain oder ein Amphetamin konsumiert hat (a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. November 2000, DAR 01, 183). Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV, die den gegenteiligen Schluss nahe legt, ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Ziffer 2 der Vorbemerkung zu Anlage 4 FeV einschränkend auszulegen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 12 ME 41/08 vom 14.04.2008

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 12 ME 377/07 vom 06.03.2008


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