1. Eine Fahrtenbuchauflage ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 49 km/h auf einer Bundesautobahn unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit regelmäßig gerechtfertigt.
2. Ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht steht der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen.