Auch vor der Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis im Wege der Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis ist die Behörde berechtigt, Zweifeln an der Eignung des Bewerbers mit den Mitteln der Fahrerlaubnis-Verordnung nachzugehen.
1. § 31 Abs. 1 FeV i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 IntKfzV ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch insoweit vereinbar, als er einem früher in der Schweiz wohnhaften Inhaber einer schweizerischen Fahrerlaubnis nach Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes nach Deutschland die Möglichkeit einer prüfungsfreien Umschreibung seiner Fahrerlaubnis eröffnet, während einem seit jeher in Deutschland wohnhaften ehemaligen Grenzgänger nach Beendigung seiner Beschäftigung in der Schweiz ein Anspruch auf Umschreibung seiner schweizerischen Fahrerlaubnis nicht eingeräumt wird.
2. Bei Verwaltungsstreitverfahren um die Erteilung einer nicht beruflich genutzten Fahrerlaubnis der Klasse C (§ 6 Abs. 1 FeV) ist der Streitwert mit dem Eineinhalbfachen des Auffangwerts des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu bemessen. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerb der Fahrerlaubnis durch Umschreibung einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis angestrebt wird.