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Entscheidungen zu "§ 28 IV 3 FeV"

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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 M 73/06 vom 13.07.2006

Das in § 28 Abs. 5 FeV geregelte Erfordernis einer besonderen formalen Zuerkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, steht jedenfalls in den Fällen der Entziehung oder der Versagung der Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang. Das Zuerkennungsverfahren hat sich jedoch auf die Überprüfung nachträglich begründeter Eignungsmängel zu beschränken.

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