In EUMitgliedstaaten erteilte Fahrerlaubnisse (Führerscheine) sind ipso iure auch im Inland gültig, solange die Erteilung nicht in den Lauf einer Maßnahme nach Art. 8 Abs.2 Rl 91/439/EWG d.R.v. 29.7.91 (im nationalen Recht § 28 Abs.4 FeV) fällt bzw. eine solche Maßnahme neu getroffen wird. Die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis darf deshalb nicht von zusätzlichen nationalen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.(Konsequenzen aus der Entscheidung des EuGH v. 29. April 2004 "Fall Kapper", NJW 2004, 1725 = NZV 2004, 372)
Der Besitz einer EU-Fahrerlaubnis steht in der Regel einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis entgegen.