Im Verfahren der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann die Klärung von Eignungszweifeln wegen einer Alkoholproblematik in den Fällen, in denen - auch erstmalig - ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt und deshalb die Fahrerlaubnis entzogen worden war, ausschließlich durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten erfolgen. Die Anordnung, ein solches Gutachten beizubringen, steht nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde.