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JuraForum.deUrteileVorschriftenFFeV§ 13 Nr. 2 Buchstabe c FeV 

Entscheidungen zu "§ 13 Nr. 2 Buchstabe c FeV"

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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 10 S 182/01 vom 24.09.2001

Im Verfahren der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann die Klärung von Eignungszweifeln wegen einer Alkoholproblematik in den Fällen, in denen - auch erstmalig - ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt und deshalb die Fahrerlaubnis entzogen worden war, ausschließlich durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten erfolgen. Die Anordnung, ein solches Gutachten beizubringen, steht nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde.

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