Sind die im Verkehrszentralregister eingetragenen Punkte gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 zu reduzieren, kann bei hinreichend begründeten Eignungszweifeln vom Fahrerlaubnisinhaber die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert werden. Will die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis ohne vorherige Gutachtenanforderung entziehen, fordert dies eine sorgfältige Würdigung der Umstände des Einzelfalls.
1. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Fahrerlaubnisinhaber den körperlichen und geistigen Anforderungen für die Beförderung von Fahrgästen nicht mehr genügt, so bedarf es zur Klärung dieser Frage in aller Regel zunächst (lediglich) einer medizinischen Begutachtung.
2. Eine medizinisch-psychologische Doppelbegutachtung ist nur dann veranlasst, wenn neben den körperlichen und geistigen Eignungszweifeln zusätzlich Zweifel an der charakterlichen Eignung begründeterweise geltend gemacht werden.
3. Bei Fahrerlaubnisklassen im Zusammenhang mit einer Fahrgastbeförderung kann die Fahrerlaubnisbehörde die gebotene medizinische Begutachtung, wie sich aus Ziffer 2 der Anlage 5 der FeV ergibt, durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen.