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Entscheidungen zu "§ 5 FAO"

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BGH – Beschluss, AnwZ (B) 43/08 vom 20.04.2009




BGH – Beschluss, AnwZ (B) 48/08 vom 20.04.2009


BGH – Beschluss, AnwZ (B) 80/05 vom 25.10.2006

Rechtsgebiete:FAO
Leitsatz:a) Auch nach der Änderung des § 5 FAO durch Beschluss der Satzungsversammlung vom 7. November 2002 genügt eine persönliche und weisungsfreie Fallbearbeitung als in einem ständigen Dienstverhältnis stehender Rechtsanwalt (sog. Syndikusanwalt) allein nicht zum Nachweis der erforderlichen praktischen Erfahrung; es bedarf zusätzlich der Bearbeitung einer erheblichen Anzahl nicht unbedeutender Mandate außerhalb des Anstellungsverhältnisses (Fortführung von Senat, Beschl. v. 13. Januar 2003, AnwZ (B) 25/02, NJW 2003, 883, und v. 6. März 2006, AnwZ (B) 37/05, NJW 2006, 1516).

b) Eine im Sinn von § 5 FAO persönliche Fallbearbeitung als Rechtsanwalt liegt nicht vor, wenn sich ein Syndikusanwalt auf ein Wirken im Hintergrund beschränkt und weder eigene Schriftsätze anfertigt noch selbst an Gerichtsverhandlungen teilnimmt (Ergänzung v. Senatsbeschl. v. 6. März 2006, AnwZ (B) 37/05, NJW 2006, 1516).
Volltext: BGH - Beschluss, AnwZ (B) 80/05

BGH – Beschluss, AnwZ (B) 36/05 vom 06.03.2006

Rechtsgebiete:BRAO, FAO
Leitsatz:a) Für die Berücksichtigung von Fällen bei der Feststellung des nach § 5 FAO erforderlichen Quorums kommt es darauf an, ob diese im Drei-Jahres-Zeitraum auf dem rechtlichen Spezialgebiet rechtlich bearbeitet worden sind. Unerheblich ist, ob ein Schwerpunkt der Bearbeitung innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums liegt. Eine Mindergewichtung der im Drei-Jahres-Zeitraum bearbeiteten Fälle lässt sich deshalb regelmäßig nicht mit der Erwägung rechtfertigen, dass der Fall bereits vor dem Beginn des Drei-Jahres-Zeitraums bearbeitet wurde.

b) Dabei sind nur solche Fälle zu berücksichtigen, bei denen ein Schwerpunkt der Bearbeitung im jeweiligen Fachgebiet liegt. Dafür genügt, wenn eine Frage aus dem jeweiligen Fachgebiet erheblich ist oder erheblich werden kann. Dazu gehören auch Eigenvertretungen und Verteidigungen in Steuerstrafsachen.

c) Steuererklärungen bzw. deren Vorbereitung für ein Jahr gelten als ein Fall im Sinne des § 5 Satz 1 FAO. Eine Mindergewichtung ist nicht allein schon deshalb gerechtfertigt, weil der Rechtsanwalt in der Folge weitere Steuererklärungen für denselben Mandanten bearbeitet.
Volltext: BGH - Beschluss, AnwZ (B) 36/05


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