JuraForum.de > Urteile > Vorschriften > F > FAO > § 3 FAO
| Rechtsgebiete: | FAO, ZPO, FGG |
| Volltext: BGH - Beschluss, AnwZ (B) 6/02 | |
| Rechtsgebiete: | BRAO, FAO |
| Leitsatz: | BRAO § 43 c; FAO § 3 a) Stellt ein Rechtsanwalt den Antrag, ihm die Befugnis zu erteilen, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, bevor er drei Jahre ununterbrochen als Rechtsanwalt zugelassen und tätig gewesen ist, ist die Kammer in der Regel befugt, solange die Dreijahresfrist nicht erfüllt ist, das Gesuch ohne weiteres zurückzuweisen. b) Erfüllt der Rechtsanwalt die Voraussetzungen einer ununterbrochenen dreijährigen Zulassung und Berufstätigkeit erst nach Antragstellung, darf die Rechtsanwaltskammer von diesem Zeitpunkt an das Gesuch nicht mehr allein wegen eines Verstoßes gegen § 3 FAO ablehnen; sie kann es jedoch verfahrensmäßig so behandeln, als wäre es erst zu einem Zeitpunkt eingereicht worden, zu dem der Bewerber bereits drei Jahre ununterbrochen als Rechtsanwalt gearbeitet hatte. BGH, Beschluß vom 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 33/99 - Anwaltsgerichtshof Sachsen-Anhalt |
| Volltext: BGH - Beschluss, AnwZ B 33/99 | |
| Rechtsgebiete: | BRAO, GG, FAO |
| Leitsatz: | BRAO §§ 43 c, 59 b, 191 d Abs. 5, 191 e; GG Art. 20 Abs. 3 Die Berufsordnung und die Fachanwaltsordnung für Rechtsanwälte sind nach Ablauf der Frist für die Prüfung durch das Bundesministerium der Justiz in Kraft getreten; einer erneuten Ausfertigung der Beschlüsse der Satzungsversammlung bedurfte es nicht. FAO § 3 Auch ein Rechtsanwalt, der früher im höheren Verwaltungsdienst tätig war, muß in der Regel drei Jahre ununterbrochen als Rechtsanwalt zugelassen und tätig gewesen sein, bevor er den Antrag auf Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung stellen kann. BGH, Beschluß vom 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 85/98 - Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen |
| Volltext: BGH - Beschluss, AnwZ (B) 85/98 | |
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