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JuraForum.deUrteileVorschriftenFFahrschAusbO§ 5 Abs. 1 S. 4 FahrschAusbO 

Entscheidungen zu "§ 5 Abs. 1 S. 4 FahrschAusbO"

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OLG-HAMM – Urteil, 9 U 41/03 vom 05.04.2005

Stürzt eine Motorradfahrschülerin bei Bremsübungen aus 50 km/h, kann für den Schaden der Fahrlehrer verantwortlich gemacht werden, wenn die Fahrschülerin nicht mit geeignetem Schulungsfahrzeug oder ausreichenden Bremsverzögerung herangeführt worden ist.

Die Fahrschülerin muss sich ein Mitverschulden (hier 50%) anspruchsmindernd entgegen halten lassen, wenn sie sich auf riskante Bremsübungen trotz unsicheren Fahrgefühls (weil man sich den Anforderungen nicht gewachsen glaubt) und Kenntnis der theoretisch vermittelten Sturzgefahr einlässt.

Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

  • § 5 Abs. 1 S. 4 FahrschAusbO

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