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JuraForum.deUrteileVorschriftenEEWGVO 3950/92§ 7 Abs. 2 EWGVO 3950/92 

Entscheidungen zu "§ 7 Abs. 2 EWGVO 3950/92"

Übersicht

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 457/05 vom 12.07.2006

1. Liegen die übrigen Voraussetzungen für ein fortgesetztes Altpachtverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 4 MGV vor, so wird dessen Bejahung nicht dadurch gehindert, dass im Rahmen der Vertragsverlängerung die jährliche Pachthöhe um ca. 20 Prozent verringert wurde (keine Zäsur im Sinn des Urteils des Senats vom 25.02.2003 - 10 S 2128/02 -).

2. Einzelfall eines fortgesetzten Altpachtverhältnisses in Abgrenzung zu einem Neupachtverhältnis nach Beweiswürdigung.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 2128/02 vom 25.02.2003

1. Auch eine BGB-Gesellschaft kann "Milcherzeuger" im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 MGV sein.

2. Ein "Altpachtverhältnis" im Sinne des § 7 Abs. 4 MGV liegt nicht vor, wenn das Pachtverhältnis nach dem 02.04.1984 durch gewillkürten Wechsel der Personen auf der Pächter- wie Verpächterseite und eine damit einhergehende erhebliche Änderung der Höhe der jährlichen Pacht eine deutliche Zäsur erfahren hat.

3. Bei Beendigung eines nach dem 02.04.1984 abgeschlossenen Pachtvertrages vor dem 31.03.2000 geht eine Anlieferungs-Referenzmenge nur dann auf den Verpächter über, wenn dieser selbst Milcherzeuger ist oder "im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses die verfügbare Referenzmenge auf einen Dritten überträgt, der diese Eigenschaft besitzt" (s. EuGH, Urteil vom 20.06.2002 - C-401/99, Thomsen -, Slg. 2002 I, 5775 = AgrarR 2002, 283).

4. Die in § 7 Abs. 5 MGV in der Fassung der 27. Änderungsverordnung vom 24.03.1993 geforderte "Bescheinigung" ist konstitutiv und Voraussetzung für die Rückgabe von Anlieferungs-Referenzmengen bei Beendigung eines Pachtverhältnisses.

Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

  • § 7 Abs. 2 EWGVO 3950/92

Gesetze

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