1. Eine Anwendung der ordre public-Klausel des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO kommt nur dann in Betracht, wenn die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedsstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Anerkennungsstaates stünde. Damit das Verbot der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit (vgl. Art. 45 Abs. 2 EuGVVO) gewahrt bleibt, muss es sich bei diesem Verstoß um eine "offensichtliche" Verletzung einer in der Rechtsordnung des Anerkennungsstaates als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln.
2. Eine Aussetzung des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schuldtitels nach Art. 46 EuGVVO kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung des Urteilsstaats erkennbar fehlerhaft ist und mit ihrer Aufhebung im erststaatlichen Rechtsmittelverfahren zu rechnen ist.