Wird bei einem Verbraucher durch Übersendung einer "Gewinnbestätigung" der Eindruck erweckt, er sei eindeutig als Gewinner einer Summe von 30.000,-- DM ermittelt worden, muß diese Gewinnzusage auch dann eingehalten werden, wenn sie in gleicher Form an einer Vielzahl anderer Empfänger gesandt worden ist und sich aus dem Kleingedruckten entscheidende Einschränkungen des Versprechens ergeben (§661 a BGB).