1. § 23 des Entgelttarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Post AG (ETV-Arb) vom 20.11.2000 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit er einen Anspruch auf eine Besitzstandszulage nur denjenigen Arbeitern einräumt, die am 31.12.2000 bereits und am 01.01.2001 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post AG standen und stehen.
2. Es bleibt dahingestellt, ob § 4 Abs. 2 TzBfG an die Tarifvertragsparteien als Normadressaten insoweit strengere Anforderungen stellt als Art. 3 Abs. 1 GG, als er sämtlichen Erwägungen, die regelmäßig typisch sind für eine Befristung (fehlende Perspektive zur Dauerbeschäftigung, regelmäßig kürzere Betriebszugehörigkeitszeit, geringere soziale Bindung an das Unternehmen etc.) die Anerkennung als sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung versagt und zudem als zwingende gesetzliche Norm einen Entscheidungsfreiraum der Tarifpartner nicht zulässt. Sollte dies der Fall sein, so stünde einer Rechtskontrolle des § 23 ETV-Arb (vom 20.11.2000) an den Maßstäben des § 4 Abs. 2 TzBfG das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende verfassungsrechtliche Verbot der Rückbewirkung von Rechtsfolgen (echte Rückwirkung) entgegen.