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JuraForum.deUrteileVorschriftenEETV-Arb§ 24 ETV-Arb 

Entscheidungen zu "§ 24 ETV-Arb"

Übersicht

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 4 Sa 690/02 vom 15.05.2003

§ 23 ETV-Arb Nr. 75 d (Deutsche Post), der die Zahlung einer Besitzstandszulage von dem Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses an einem Stichtag abhängig macht, verstößt weder gegen Art. 3 GG noch gegen § 4 Abs. 2 TzBfG.

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 9 Sa 687/02 vom 04.02.2003

§ 23 ETV-Arb enthält eine zulässige Stichtagsregelung. Es ist sachgerecht, den Kreis der Anspruchsberechtigten in Bezug auf eine Besitzstandsklausel auf solche AN zu beschränken, die sich am 31.12.2000 und am 01.01.2001 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post AG standen.

LAG-BREMEN – Urteil, 1 Sa 98/02 vom 05.11.2002

1. § 23 i.V.m. §§ 24, 25 ETV-Arb Deutsche Post AG (Tarifvertrag Nr. 75 d Dritter Teil) verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG und § 4 Abs. 2 TzBfG, soweit er solche befristet beschäftigte Arbeitnehmer von der Zahlung von Besitzstandszulagen ausschließt, die sowohl am 31.12.2000 als auch am 01.01.2001 im befristeten Arbeitsverhältnis stehen. Dieser Verstoß wirkt sich auch im Rahmen eines im Anschluss an das befristete Arbeitsverhältnis oder vor dessen Auslaufen begründeten unbefristeten Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber aus.

2. Sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung dieser befristet Beschäftigten sind § 23 ETV-Arb nicht zu entnehmen. Keine sachlichen Gründe sind wegen § 4 Abs. 2 TzBfG solche, die typischerweise im befristeten Arbeitsverhältnis gegeben sind. Die Tarifvertragsparteien konnten deshalb trotz ihrer Tarifautonomie gem. Art. 9 Abs. 3 GG keine diese befristet Beschäftigten benachteiligenden tariflichen Regelungen vereinbaren, weil auch sie an § 4 Abs. 2 TzBfG gebunden sind.

3. Sinn und Zweck des umfassenden Diskriminierungsschutzes für befristet beschäftigte Arbeitnehmer gem. § 4 Abs. 2 TzBfG gebieten, dass ein Anspruch solcher Arbeitnehmer auf Zulagen auch in dem neu begründeten unbefristeten Arbeitsverhältnis besteht, wenn dieses sich unmittelbar an das befristete Arbeitsverhältnis anschließt.

LAG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 11(3) Sa 719/02 vom 02.11.2004

LAG-HAMBURG – Urteil, 2 Sa 75/02 vom 28.01.2003

LAG-SAARLAND – Urteil, 1 (2) Sa 84/02 vom 13.11.2002


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